Kompetenzcenter KES

Kindes- und Erwachsenenschutz

Für Anfragen und Aufträge rund ums Thema Kindes- und Erwachsenenschutz wenden Sie sich bitte an unser Kompetenzcenter. Kund:innen, Beiständinnen bzw. Beistände, Vorsorgebeauftragte, Behörden und Sozialdienste werden kompetent beraten.

Kontaktadresse

PostFinance SA
Centro Competenza Curatele
Viale Stazione 15
6500 Bellinzona

Telefon: +41 58 667 99 14
Montag bis Freitag: 8.00 – 17.00 Uhr

E-Mail an PostFinance

Formular Zeichnungsrecht

Das Formular «Umsetzung Zeichnungsrecht bei Beistandschaften oder Vormundschaften» steht den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Regelung der Verfügungsrechte gemäss Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) zur Verfügung.

  • Hier finden Sie als Behörde die relevanten Informationen, wie der finanzielle Teil des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts bei PostFinance umgesetzt wird.

    Auskunftsrecht

    PostFinance ist ans Bankkundengeheimnis gebunden und darf telefonisch keinerlei Auskunft über einzelne Geschäftsbeziehungen mit ihren Kund:innen erteilen. Bei Anrufen von Behörden sind die Gesprächspartner nicht eindeutig authentifizierbar. Bitte reichen Sie Ihr Auskunftsersuchen mittels Verfügung ein.

    Verfügungsrecht

    • Die KESB ist zuständig für die Regelung der Verfügungsrechte (Art. 9 VBVV) und muss diese PostFinance mitteilen. Das Formular «Umsetzung Zeichnungsrecht bei Beistandschaften oder Vormundschaften» steht den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Regelung der Verfügungsrechte gemäss Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 VBVV zur Verfügung.
    • Beiständinnen bzw. Beistände dürfen das Verfügungsrecht nicht selber regeln.
    • Nur wenn in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB ausdrücklich erwähnt ist, dass die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist oder ihr der Zugriff auf gewisse Konten entzogen worden ist, wird ihr Zeichnungsrecht für die PostFinance-Konten gelöscht.
    • Ist in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB keine detailliertere Regelung des Verfügungsrechts der Beiständin bzw. des Beistands vorhanden, geht PostFinance davon aus, dass die Beiständin bzw. der Beistand alleine, d.h. ohne Zustimmung der KESB, über die Konten der betroffenen Person verfügen darf.

    Vermögensverwaltung gemäss VBVV

    Gemäss Art. 6 und 7 VBVV benötigt PostFinance für die Ausführung folgender Geschäfte eine Bewilligung der KESB:

    • Lebensversicherung
    • Vorsorgekonto 3a
    • Hypothek
    • Geldmarktgeschäfte
    • Kassenobligationen
    • Selfservice Fonds

    Kund:innen, die unter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen wie z.B. Beistand- oder Vormundschaft stehen, können die Anlagelösungen E-Trading, E-Vermögensverwaltung, Anlageberatung Plus und Fondsberatung Basis nicht neu eröffnen. Die Weiterführung einer bestehenden Anlagelösung ist unter Berücksichtigung der Vorgaben seitens KESB in der Regel möglich.

    KESR-Vertrag

    Der KESR-Vertrag (Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft) ist eine Vereinbarung zwischen PostFinance und der Beiständin bzw. dem Beistand und muss von der KESB genehmigt werden. Im KESR-Vertrag werden die Zugriffsrechte der Beiständin bzw. des Beistands geregelt. Auf Wunsch der Behörde (Hinweis in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid) oder der Beiständin bzw. des Beistands, stellen wir dem Beistand den KESR-Vertrag zu.

  • Die folgenden Informationen gelten für Beiständinnen bzw. Beistände, die gemäss Art. 393 ZGB, Art. 394 ZGB, oder Art. 396 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB oder Art. 398 ZGB ernannt wurden.

    Arten von Beistandschaften

    Der Beiständin bzw. dem Beistand muss die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) übertragen worden sein, ansonsten erhält sie/er kein Verfügungsrecht über die Geschäftsbeziehung der betroffenen Person mit PostFinance. Bei einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB ist die Vermögensverwaltung miteingeschlossen.

    Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

    Die betroffene Person benötigt für bestimmte Angelegenheiten nur eine begleitende Unterstützung. Keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person.

    Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)

    Die Beiständin bzw. der Beistand ist gesetzliche/r Vertreter/in, die/der für die betroffene Person handeln kann. Dies hindert die betroffene Person aber nicht daran, selbst auch zu handeln, ausser ihr wurde explizit die Handlungsfähigkeit entzogen.

    Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)

    Bestimmte Handlungen der betroffenen Person bedürfen der Zustimmung der Beiständin bzw. des Beistands. Die KESB muss in ihrem Entscheid die zustimmungsbedürftigen Handlungen bezeichnen.

    Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB)

    Die Vermögensverwaltungsbeistandschaft ist eine spezielle Art der Vertretungsbeistandschaft. Diese Massnahme ist angezeigt, wenn eine Person ihr Vermögen nicht mehr alleine verwalten kann. Die KESB kann, ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, dieser den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Konten) entziehen.

    Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)

    Die umfassende Beistandschaft schränkt die Rechte der betroffenen Person maximal ein. Die betroffene Person verliert von Gesetzes wegen die Handlungsfähigkeit und besitzt damit kein Verfügungsrecht mehr (Ausnahme, sofern von Beiständ:innen gewünscht: Sackgeldkonto).

    Vollstreckbarkeit

    PostFinance akzeptiert nur vollstreckbare (rechtskräftige) Ernennungsurkunden bzw. Entscheide, d.h. deren Rechtsmittelfrist muss abgelaufen sein oder dem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Bitte stellen Sie uns eine Kopie der Ernennungsurkunde bzw. des Entscheids zu.

    Verfügungsrecht

    Als Beiständin bzw. Beistand können Sie das Verfügungsrecht der betroffenen Person grundsätzlich nicht selber regeln. Dies ist Sache der KESB. Nur wenn in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB ersichtlich ist, dass die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist oder dieser der Zugriff auf gewisse Konten entzogen worden ist, wird ihr das Zeichnungsrecht entzogen.

    Kindesschutz

    Art. 306 ZGB

    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde eine Beiständin bzw. einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Abs. 2). 

    Art. 308 ZGB

    Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die KESB dem Kind eine Beiständin bzw. einen Beistand ernennen, die/der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt.

    Wichtig: Wird die Beiständin bzw. der Beistand nur für gewisse Aufgaben eingesetzt, erhält sie/er bei PostFinance auch nur die Befugnisse für die in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB beschriebenen Tätigkeiten.

    Art. 325 ZGB

    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einer Beiständin bzw. einem Beistand (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist (Abs. 2). Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einer Beiständin bzw. einem Beistand übertragen (Abs. 3).

    Art. 327 ZGB

    Die Vormundschaft über Minderjährige ist primär ein Ersatz für die fehlende elterliche Sorge. Sie ist somit eine Kindesschutzmassnahme, die auch das Vermögen des Minderjährigen erfasst.  Die Vormundin bzw. der Vormund hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Eltern (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Wird ein Vormund für das Kind eingesetzt, ist das Vertretungsrecht der Eltern ausgeschlossen.

    Die Kompetenzen der Vormundin bzw. des Vormunds und der Beiständin bzw. des Beistands sind unterschiedlich:

    • Die Vormundin bzw. der Vormund hat das vollumfängliche Vertretungsrecht des Kindes (analog den Eltern mit Sorgerecht).
    • Die Beiständin bzw. der Beistand darf nur Aufgaben erledigen, die ihm von der KESB zugeteilt werden. Die Kompetenzen der Beiständin bzw. des Beistands sind in der Regel nicht so umfassend wie diejenigen der Vormundin bzw. des Vormunds.

    Vollstreckbarkeit

    PostFinance akzeptiert nur vollstreckbare (rechtskräftige) Ernennungsurkunden bzw. Entscheide der KESB (d.h. Rechtsmittelfrist ist abgelaufen bzw. dem Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen). Bitte stellen Sie uns eine Kopie der Ernennungsurkunde bzw. des Entscheides zu.

    Bewilligungspflichtige Dienstleistungen bei PostFinance

    Gemäss Art. 6 und 7 VBVV benötigt PostFinance für die Ausführung folgender Geschäfte eine Bewilligung der KESB:

    • Lebensversicherung
    • Vorsorgekonto 3a
    • Hypothek
    • Geldmarktgeschäfte
    • Kassenobligationen
    • Selfservice Fonds

    Kund:innen, die unter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen wie z.B. Beistand- oder Vormundschaft stehen, können die Anlagelösungen E-Trading, E-Vermögensverwaltung, Anlageberatung Plus und Fondsberatung Basis nicht neu eröffnen. Die Weiterführung einer bestehenden Anlagelösung ist unter Berücksichtigung der Vorgaben seitens KESB in der Regel möglich.

    Identifizierung (Ausnahmebewilligung)

    Kann der betroffenen Person das Vorsprechen in einer Poststelle oder PostFinance-Filiale zum Zweck der Identifizierung nicht mehr zugemutet werden, wenden Sie sich bitte zur Besprechung des weiteren Vorgehens an unser Kompetenzcenter KES: Telefon 058 667 99 14 (Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr).

  • Eine Vertretung durch die Ehepartner:in oder die eingetragene Partner:in ist möglich, sofern weder eine Beistandschaft noch ein Vorsorgeauftrag besteht.

    Vertretung gemäss Art. 374 ZGB

    Bei einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit kann die Ehepartner:in oder die eingetragene Partner:in das gesetzliche Vertretungsrecht ausüben, wenn sie/er mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt lebt oder der betroffenen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet und weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft bestehen.

    Rahmenbedingungen

    • Die Ehepartner:in oder die eingetragene Partner:in erhält nur Zugriff auf das Zahlungsverkehrskonto, nicht aber auf ein Sparkonto.
    • PostFinance benötigt eine Bestätigung der KESB, dass keine Beistandschaft und kein Vorsorgeauftrag bestehen, wenn die Handlungsunfähigkeit eingetroffen ist.
    • Falls in der Bestätigung der KESB nicht ersichtlich, benötigt PostFinance zusätzliche eine entsprechende amtliche Bestätigung der Eheschliessung oder der eingetragenen Partnerschaft.
  • Mit dem Vorsorgeauftrag kann die Auftraggeber:in eine Person bestimmen, die sie in ihren Angelegenheiten vertritt, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Es wird empfohlen, im Rahmen des Vorsorgeauftrags der/dem Vorsorgebeauftragten möglichst klare Weisungen zur Vermögensverwaltung zu erteilen. 

    Vertretung gemäss Art. 360 ZGB

    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person bestimmen, die im Fall ihrer (späteren) Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Dieser sogenannte «Vorsorgeauftrag» wird erst wirksam, wenn die Auftraggeber:in urteilsunfähig wird. Ab diesem Zeitpunkt handelt die/der Vorsorgebeauftragte in den ihr/ihm übertragenen Bereichen für die Auftraggeber:in.

    Rahmenbedingungen

    PostFinance benötigt einen Entscheid der KESB, der bestätigt, dass die Handlungsunfähigkeit eingetroffen ist und dass der Vorsorgeauftrag validiert resp. in Kraft gesetzt wird.

    Die/der mit der Vermögenssorge betraute Vorsorgebeauftragte hat im Rahmen des von der KESB validierten Vorsorgeauftrags insb. das Vermögen der Auftraggeber:in zu verwalten und diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

    PostFinance behält sich das Recht vor, gewisse Produkte oder Dienstleistungen nicht weiter für die Auftraggeber:in anzubieten.