Kompetenzcenter KES

Kindes- und Erwachsenenschutz

Für Anfragen und Aufträge rund ums Thema Kindes- und Erwachsenenschutz wenden Sie sich bitte an unser Kompetenzcenter. Kunden, Beistände, Behörden und Sozialdienste werden kompetent beraten.

Kontaktadresse

PostFinance SA
Centro Competenza Curatele
Via Stazione 15
6501 Bellinzona

Telefon: +41 58 667 99 14
Montag bis Freitag: 8.00 – 17.00 Uhr

E-Mail an PostFinance

Formular Zeichnungsrecht

Das Formular «Umsetzung Zeichnungsrecht bei Beistandschaften oder Vormundschaften» steht den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Regelung der Verfügungsrechte gemäss Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 VBVV zur Verfügung.

  • Hier finden Sie als Behörde die relevanten Informationen, wie der finanzielle Teil des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts bei PostFinance umgesetzt wird.

    Auskunftsrecht

    PostFinance ist ans Bankkundengeheimnis gebunden und darf telefonisch keinerlei Auskunft über einzelne Kundenbeziehungen erteilen. Bei Anrufen von Behörden sind die Gesprächspartner nicht eindeutig authentifizierbar. Bitte reichen Sie Ihr Auskunftsersuchen mittels Verfügung ein.

    Verfügungsrecht

    • Die KESB ist zuständig für die Regelung der Verfügungsrechte (Art. 9 VBVV) und muss diese der Bank mitteilen. Das Formular «Umsetzung Zeichnungsrecht bei Beistandschaften oder Vormundschaften» steht den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Regelung der Verfügungsrechte gemäss Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 VBVV zur Verfügung.
    • Ein Beistand darf das Verfügungsrecht nicht selber regeln.
    • Nur wenn in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB ausdrücklich erwähnt ist, dass die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist oder ihr der Zugriff auf gewisse Konten entzogen worden ist, wird ihr das Zeichnungsrecht für die PostFinance-Konten gelöscht.
    • Ist in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB keine detailliertere Regelung des Verfügungsrechts des Beistands vorhanden, geht PostFinance davon aus, dass der Beistand alleine, d.h. ohne Zustimmung der KESB, über die Konten der betroffenen Person verfügen darf.

    Vermögensverwaltung gemäss VBVV

    Gemäss Art. 6 und 7 VBVV benötigt PostFinance für die Ausführung folgender Geschäfte eine Bewilligung der KESB:

    • Lebensversicherung
    • Vorsorgekonto 3a
    • Hypothek
    • Geldmarktgeschäfte
    • Kassenobligationen
    • Selfservice Fonds

    E-Trading, E-Vermögensverwaltung, Anlageberatung Plus und Fondsberatung Basis werden nicht angeboten.

    KESR-Vertrag

    Der KESR-Vertrag (Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft) ist eine Vereinbarung zwischen PostFinance und dem Beistand und muss von der KESB genehmigt werden. Im KESR-Vertrag werden die Zugriffsrechte des Beistands geregelt. Auf Wunsch der Behörde (Hinweis in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid) oder des Beistands stellen wir dem Beistand den KESR-Vertrag zu.

  • Die folgenden Informationen gelten für Beistände, die gemäss Art. 393 ZGB, Art. 394 ZGB, oder Art. 396 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB oder Art. 398 ZGB ernannt wurden.

    Arten von Beistandschaften

    Dem Beistand muss die Vermögensverwaltung (Art. 395) übertragen worden sein, ansonsten erhält er kein Verfügungsrecht über die Geschäftsbeziehung der betroffenen Person mit PostFinance. Bei einer Beistandschaft nach Art. 398 ZGB ist die Vermögensverwaltung mit eingeschlossen.

    Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

    Die betroffene Person benötigt für bestimmte Angelegenheiten nur eine begleitende Unterstützung. Keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person.

    Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)

    Der Beistand ist gesetzlicher Vertreter, der für die betroffene Person handeln kann. Dies hindert die betroffene Person aber nicht daran, selbst auch zu handeln, ausser ihr wurde explizit die Handlungsfähigkeit entzogen.

    Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)

    Bestimmte Handlungen der betroffenen Person bedürfen der Zustimmung des Beistands. Die KESB muss in ihrem Entscheid die zustimmungsbedürftigen Handlungen bezeichnen.

    Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB)

    Die Vermögensverwaltungsbeistandschaft ist eine spezielle Art der Vertretungsbeistandschaft. Diese Massnahme ist angezeigt, wenn eine Person ihr Vermögen nicht mehr alleine verwalten kann. Die KESB kann, ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, dieser den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Konten) entziehen.

    Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)

    Die umfassende Beistandschaft schränkt die Rechte der betroffenen Person maximal ein. Die betroffene Person verliert von Gesetzes wegen die Handlungsfähigkeit und besitzt damit kein Verfügungsrecht mehr (Ausnahme, sofern gewünscht: Sackgeldkonto).

    Vollstreckbarkeit

    PostFinance akzeptiert nur vollstreckbare (rechtskräftige) Ernennungsurkunden bzw. Entscheide, d.h. deren Rechtsmittelfrist muss abgelaufen sein oder dem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Bitte stellen Sie uns eine Kopie der Ernennungsurkunde bzw. des Entscheids zu.

    Verfügungsrecht

    Als Beistand können Sie das Verfügungsrecht der betroffenen Person grundsätzlich nicht selber regeln. Dies ist Sache der KESB. Nur wenn in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB ersichtlich ist, dass die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist oder dieser der Zugriff auf gewisse Konten entzogen worden ist, wird ihr das Zeichnungsrecht entzogen.

    Kindesschutz

    Art. 308 ZGB

    Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die KESB dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt.

    Wichtig: Wird der Beistand nur für gewisse Aufgaben eingesetzt, erhält er bei PostFinance auch nur die Befugnisse für die in der Ernennungsurkunde bzw. im Entscheid der KESB beschriebenen Tätigkeiten.

    Art. 327 ZGB

    Die Vormundschaft über Minderjährige ist primär ein Ersatz für die fehlende elterliche Sorge. Sie ist somit eine Kindesschutzmassnahme, die auch das Vermögen des Minderjährigen erfasst.  Der Vormund hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Eltern (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Wird ein Vormund für das Kind eingesetzt, ist das Vertretungsrecht der Eltern ausgeschlossen.

    Die Kompetenzen des Vormunds und des Beistands sind unterschiedlich:

    • Der Vormund hat das vollumfängliche Vertretungsrecht des Kindes (analog den Eltern mit Sorgerecht).
    • Der Beistand darf nur Aufgaben erledigen, die ihm von der KESB zugeteilt werden. Die Kompetenzen des Beistands sind in der Regel nicht so umfassend wie diejenigen des Vormunds.

    Vollstreckbarkeit

    PostFinance akzeptiert nur vollstreckbare (rechtskräftige) Ernennungsurkunden bzw. Entscheide der KESB (d.h. Rechtsmittelfrist ist abgelaufen bzw. dem Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen). Bitte stellen Sie uns eine Kopie der Ernennungsurkunde bzw. des Entscheides zu.

    Bewilligungspflichtige Dienstleistungen bei PostFinance

    Gemäss Art. 6 und 7 VBVV benötigt PostFinance für die Ausführung folgender Geschäfte eine Bewilligung der KESB:

    • Lebensversicherung
    • Vorsorgekonto 3a
    • Hypothek
    • Geldmarktgeschäfte
    • Kassenobligationen
    • Selfservice Fonds

    E-Trading, E-Vermögensverwaltung, Anlageberatung Plus und Fondsberatung Basis werden nicht angeboten.

    Identifizierung (Ausnahmebewilligung)

    Kann der betroffenen Person das Vorsprechen in einer Poststelle oder PostFinance-Filiale zum Zweck der Identifizierung nicht mehr zugemutet werden, wenden Sie sich bitte zur Besprechung des weiteren Vorgehens an unser Kompetenzcenter KES: Telefon 058 667 99 14 (Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr).

  • Eine Vertretung durch den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ist möglich, sofern weder eine Beistandschaft noch ein Vorsorgeauftrag besteht.

    Vertretung gemäss Art. 374 ZGB

    Bei einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit kann der Ehegatte oder der eingetragene Partner das gesetzliche Vertretungsrecht ausüben, wenn er mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt lebt oder der betroffenen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet und weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft bestehen.

    Rahmenbedingungen

    • Der Ehepartner oder der eingetragene Partner erhält nur Zugriff auf das Zahlungsverkehrskonto, nicht aber auf ein Sparkonto.
    • PostFinance benötigt eine Bestätigung der KESB, dass keine Beistandschaft und kein Vorsorgeauftrag besteht, wenn die Handlungsunfähigkeit eingetroffen ist.
    • Falls in der Bestätigung der KESB nicht ersichtlich, benötigt PostFinance zusätzliche eine entsprechende amtliche Bestätigung der Eheschliessung oder der eingetragenen Partnerschaft.
  • Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie eine Person bestimmen, die Sie in Ihren Angelegenheiten vertritt, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind.

    Vertretung gemäss Art. 360 ZGB

    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person bestimmen, die im Fall ihrer (späteren) Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Dieser sogenannte «Vorsorgeauftrag» wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber urteilsunfähig wird. Ab diesem Zeitpunkt handelt der Beauftragte in den ihm übertragenen Bereichen für den Auftraggeber.

    Rahmenbedingung

    PostFinance benötigt einen Entscheid der KESB, der bestätigt, dass die Handlungsunfähigkeit eingetroffen ist und der Vorsorgeauftrag somit in Kraft gesetzt wird.