Fragen und Antworten zum Nachlass im Todesfall

Ein Todesfall bringt viele organisatorische Fragen mit sich – sowohl für private als auch für geschäftliche Konten. Erfahren Sie, wie PostFinance die Interessen der Erben schützt, welche Regelungen für Konten und Vermögenswerte gelten und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen im Erbfall möglich sind. Zudem informieren wir Sie darüber, was mit einem Geschäftskonto im Todesfall geschieht und welche Schritte erforderlich sind.

Allgemeine Nachlassinformationen

  • Todesschein (auch Todesurkunde oder ärztliche Todesbescheinigung): Der Todesschein belegt Ort und Datum des Todes sowie die aktuellen Personalien der verstorbenen Person. Todesscheine stellt das Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht des Wohn- oder Heimatorts) aus. Ist noch kein Erbschein (siehe unten) vorhanden, senden Sie bitte eines der beiden folgenden Dokumente an PostFinance:

    • Kopie des Todesscheins zusammen mit einer Kopie des Ausweises über den registrierten Familienstand (zu beziehen beim Zivilstandsamt des Heimatorts) oder
    • Anderes amtliches Dokument, das die Familienverhältnisse des Verstorbenen aufzeigt, zusammen mit den Ausweiskopien von allen darin aufgeführten Personen

    Erbschein (auch Erbgangsbescheinigung oder Erbenbescheinigung): Im Erbschein sind alle erbberechtigten Personen aufgeführt. Die Erben benötigen dieses Dokument, um sich gegenüber Behörden und Dritten auszuweisen. Erkundigen Sie sich bei der Wohngemeinde der verstorbenen Person, welche kantonale Behörde für die Ausstellung des Erbscheins zuständig ist. Senden Sie eine Kopie dieses Dokuments an PostFinance.

    Vollmachtsregelung im Erbfall: Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über die Vermögenswerte verfügen. Alle Erben müssen jede einzelne Verfügung persönlich unterzeichnen. Als Alternative kann die Erbengemeinschaft einer oder mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. Damit kann der Administrationsaufwand reduziert und das Zahlen ausstehender Rechnungen erleichtert werden. Dies ist insbesondere für Erbengemeinschaften empfehlenswert, bei denen das Einholen aller Unterschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, beispielsweise wenn viele Erben im Ausland leben.

    Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Vollmachtsregelung im Erbfall (PDF)

  • Jedes Finanzinstitut hat die Pflicht, die Erbengemeinschaft zu prüfen und deren Interessen zu schützen. Aus diesem Grund dürfen einzelne Erben nicht bevorzugt behandelt werden. PostFinance muss die gesamte Erbengemeinschaft prüfen. Dies lässt sich nur mit dem Erbschein tun. Dieser ist PostFinance auf Verlangen zuzustellen.

  • Ein Nachlassinventar gibt Auskunft über die Höhe der Nachlasswerte. Jeder Erbe kann ein solches anfordern. Je nach Kanton wird automatisch ein Nachlassinventar erstellt. Dazu benötigt das zuständige kantonale Amt sämtliche Aktiven und Passiven der verstorbenen Person.

    Verlangen Sie beim Kompetenzcenter Nachlass von PostFinance einen Kontoauszug per Todestag und bei Bedarf eine Hypothekarschuldübersicht. Sie erreichen unser Betreuungsteam von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +41 58 667 98 65.

    Falls Sie keine Kontovollmacht besitzen, senden Sie eines der folgenden Dokumente zur Legitimation an PostFinance:

    • Eheschein
    • Ausweis über den registrierten Familienstand (bei pflichtteilsgeschützten Erben)
    • Ausweiskopien von allen darin aufgeführten Erben
  • Jeder einzelne Erbe sowie die Erbengemeinschaft als Ganzes haben gegenüber PostFinance grundsätzlich folgende Rechte:

    • Recht auf Auskunft (z.B. Kontoauszug per Todestag)
    • Recht, eine Vollmacht zu widerrufen
    • Recht, das Konto zu sperren

    Diese Rechte stehen einem Erben zu, wenn er sich als solcher legitimieren kann, beispielsweise mit einem Erbschein. Es ist grundsätzlich Sache der Erben, die Erbteilung vorzunehmen, d.h. den letzten Willen der verstorbenen Person umzusetzen und die Vermögenswerte zu teilen.

  • Bis zur Teilung des Nachlasses, zu dem auch Vermögenswerte bei PostFinance gehören, steht die Erbschaft den Erben gemeinsam zu. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass oder einzelne Vermögenswerte verfügen bzw. das Verfügungsrecht nur gemeinsam einem Erben oder Dritten erteilen. Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit, d.h. jeder Erbe muss für jede Verfügungshandlung sein Einverständnis geben, ausser es liegt eine Vollmachtsregelung im Erbfall vor (siehe oben).

    Bei der Abwicklung einer Erbschaft können zudem folgende berechtigte Drittpersonen auf Antrag der beteiligten Personen oder von Amtes wegen eingesetzt werden: Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, amtlicher Liquidator.

  • Treten die Erben die Erbschaft an, stellt ihnen das zuständige kantonale Amt auf Verlangen einen Erbschein aus. Mit diesem Dokument können die Erben grundsätzlich über die Nachlasswerte verfügen. Das Erstellen eines Erbscheins kann lange dauern und ist mit Kosten verbunden.

  • Ist das Konto der verstorbenen Person gesperrt, können bei einem Todesfall die mit dem Erbgang zusammenhängenden Zahlungen durch eine erbberechtigte, legitimierte Person vorgenommen werden.

    Senden Sie PostFinance die entsprechenden Rechnungskopien, die Originaleinzahlungsscheine und einen unterschriebenen Auftrag zur Begleichung zu. Über das weitere Vorgehen werden Sie anschliessend informiert.

Konto mit Vollmacht oder Partnerkonto

  • Wenn ein Mitkontoinhaber stirbt, kann die überlebende Person das Partnerkonto nicht in ein Einzelkonto auf den eigenen Namen umwandeln lassen, sondern benötigt ein neues Einzelkonto. Nach der Eröffnung kann der Saldo des Partnerkontos auf das neue Einzelkonto übertragen und das Partnerkonto aufgehoben werden.
  • Beim Tod eines Vertragspartners gehen alle Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) auf dessen Erben über. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und werden Vertragspartner von PostFinance. Die Erbengemeinschaft tritt beim Ableben des Kontoinhabers rechtlich an seine Stelle. Eine Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen – ohne Zutun der Erben und unabhängig davon, ob sie vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis haben. Jedes Finanzinstitut hat die Interessen der Erben zu wahren und Konten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Aufträge und Weisungen müssen immer im Interesse der Erben sein. PostFinance nimmt deshalb eine umfassende Sorgfaltspflicht gegenüber allen Erben wahr und kann Konten sperren, bis feststeht, wer am Konto berechtigt ist.

    Kontovollmachten gelten grundsätzlich über den Tod hinaus. Dies ist in der Vollmachtregelung von PostFinance vermerkt. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

    • Ein Erbe, die Erbengemeinschaft, der überlebende Ehepartner oder ein berechtigter Dritter (z. B. Erbschaftsverwalter oder Richter) kann das Konto sperren lassen, beispielsweise im Fall eines Streits bei der Erbteilung
    • PostFinance prüft aufgrund der gesetzlichen Pflichten im Einzelfall, ob besondere Massnahmen notwendig sind (siehe Frage «Welche besonderen Massnahmen können von PostFinance ergriffen werden und wie werden diese kommuniziert?»)

    PostFinance empfiehlt allen Inhabern eines Partnerkontos, zusätzlich je ein eigenes Konto zu führen und sich gegenseitig eine Vollmacht zu erteilen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der überlebende Partner bis zum Abschluss der Erbteilung über eigenes Vermögen verfügt und nicht plötzlich ohne Bargeld dasteht.

  • Beim Tod eines Vertragspartners oder einer Vertragspartnerin gehen alle Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) an die Erbinnen und Erben über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft und werden Vertragspartner von PostFinance. Die Erbengemeinschaft tritt beim Ableben des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin rechtlich an seine bzw. ihre Stelle. Eine Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen – ohne Zutun der Erben und unabhängig davon, ob sie vom Tod des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin Kenntnis haben. Jedes Finanzinstitut hat die Interessen der Erbinnen und Erben zu wahren und Konten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Aufträge und Weisungen müssen immer im Interesse der Erbinnen und Erben sein. PostFinance nimmt ihnen gegenüber deshalb eine umfassende Sorgfaltspflicht wahr und kann Konten sperren, bis feststeht, wer am Konto berechtigt ist.

    PostFinance empfiehlt allen Inhaberinnen und Inhabern eines Partnerkontos, zusätzlich je ein eigenes Konto zu führen und sich gegenseitig eine Vollmacht darauf zu erteilen. So wird sichergestellt, dass die überlebende Person bis zum Abschluss der Erbteilung über eigenes Vermögen verfügt und nicht plötzlich ohne Bargeld dasteht.

  • Die Massnahmen werden den Hinterbliebenen nach der Bearbeitung des Todessfalls im Brief «Verfügungsrecht über die Konten» mitgeteilt. In diesem Schreiben wird erklärt, welche Unterlagen benötigt werden und welche Massnahmen bei den Dienstleistungen getroffen wurden (z. B. Konteneinschränkungen).

    Bei hohem Vermögen wird der Zugriff trotz einer Vollmacht nur auf einen Teil des Vermögens ermöglicht. Dies wird im Brief mit folgendem Satz mitgeteilt: «Solange uns nicht alle Unterlagen vorliegen, können Sie nicht über das gesamte Vermögen verfügen.». Ebenfalls werden in einem solchen Fall sämtliche Gutschriften auf die Konten blockiert, bis die geforderten Unterlagen bei PostFinance eintreffen. Diese Vorsichtsmassnahmen werden zum Schutz der Erbinnen und Erben getroffen.

    Wenn kommuniziert wird, dass nicht über das gesamte Vermögen verfügt werden kann, kann der verfügbare Saldo der Konten an folgenden Orten abgerufen werden:

    • Im E-Finance unter der Rubrik «Bewegungsübersicht», «Auftragsübersicht» oder «Kontoübertrag»
    • Am Postomat
    • In der PostFinance App
    • Beim Kompetenzcenter Nachlass, Telefon: +41 58 667 98 65

    Auf dem Kontoauszug und auf der Vermögensansicht im E-Finance wird der Buchungssaldo und somit das Gesamtvermögen ohne die gesperrten Beträge angezeigt.

Geschäftskonto

  • Das Gesamtvermögen einer Einzelfirma wird zum Privatvermögen dazugerechnet. Das Konto wird wie ein Privatkonto behandelt.

  • Von Gesetzes wegen werden Personengesellschaften (d.h. einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften) mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Da die hinterbliebenen Gesellschafter jedoch häufig die Weiterführung anstreben, kann das Konto der Gesellschaft bei PostFinance weitergeführt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

  • Stirbt ein Gesellschafter oder ein Organ einer juristischen Person, hat dies keinen Einfluss auf das Geschäftskonto der juristischen Person, sofern weitere Gesellschafter oder Organe mit entsprechenden Vollmachten vorhanden sind. Bei allgemeinen Fragen kann Ihnen allenfalls das Handelsregister oder die Revisionsstelle weiterhelfen.