Einzelkonto ohne Vollmacht

Besteht keine Vollmacht für das Konto einer verstorbenen Person, können dennoch mit dem Erbgang zusammenhängende Zahlungen erledigt werden. Erfahren Sie mehr darüber und unter welchen Voraussetzungen die Erben über den Nachlass oder einzelne Vermögenswerte verfügen können.

  • Todesschein (auch Todesurkunde oder ärztliche Todesbescheinigung)

    Der Todesschein belegt Ort und Datum des Todes sowie die aktuellen Personalien des Verstorbenen. Todesscheine stellt das Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht des Wohn- oder Heimatorts) aus. Ist noch keine Erbgangsbescheinigung (siehe unten) vorhanden, senden Sie bitte eines der beiden folgenden Dokumente an PostFinance:

    • Kopie des Todesscheins zusammen mit einer Kopie des Familienausweises (zu beziehen beim Zivilstandsamt des Heimatorts) oder
    • Anderes amtliches Dokument, das die Familienverhältnisse des Verstorbenen aufzeigt, zusammen mit den Ausweiskopien von allen darin aufgeführten Personen

    Erbgangsbescheinigung (auch Erbschein oder Erbenbescheinigung)

    In der Erbgangsbescheinigung sind alle erbberechtigten Personen aufgeführt. Die Erben benötigen dieses Dokument, um sich gegenüber Behörden und Dritten auszuweisen. Erkundigen Sie sich bei der Wohngemeinde des Verstorbenen, welche kantonale Behörde für die Ausstellung der Erbgangsbescheinigung zuständig ist. Senden Sie eine Kopie dieses Dokuments an PostFinance.

    Ermächtigungsregelung im Erbfall (auch Vollmacht)

    Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über die Vermögenswerte verfügen. Alle Erben müssen jede einzelne Verfügung persönlich unterzeichnen. Als Alternative kann die Erbengemeinschaft einer oder mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. Damit kann der Administrationsaufwand reduziert und das Zahlen ausstehender Rechnungen erleichtert werden. Dies ist insbesondere für Erbengemeinschaften empfehlenswert, bei denen das Einholen aller Unterschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, beispielsweise wenn viele Erben im Ausland leben.

    Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Ermächtigungsregelung im Erbfall (PDF)

  • Jeder einzelne Erbe sowie die Erbengemeinschaft als Ganzes haben gegenüber PostFinance grundsätzlich folgende Rechte:

    • Recht auf Auskunft (z. B. Kontoauszug per Todestag)
    • Recht, eine Vollmacht zu widerrufen
    • Recht, das Konto zu sperren

    Diese Rechte stehen einem Erben zu, wenn er sich als solcher legitimieren kann, beispielsweise mit einer Erbgangsbescheinigung. Es ist grundsätzlich Sache der Erben, die Erbteilung vorzunehmen, d.h. den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen und die Vermögenswerte zu teilen.

  • Ein Nachlassinventar gibt Auskunft über die Höhe der Nachlasswerte. Jeder Erbe kann ein solches anfordern. Je nach Kanton wird automatisch ein Nachlassinventar erstellt. Dazu benötigt das zuständige kantonale Amt sämtliche Aktiven und Passiven des Verstorbenen.

    Verlangen Sie beim Kompetenzcenter Nachlass von PostFinance einen Kontoauszug per Todestag und bei Bedarf eine Hypothekarschuldübersicht. Sie erreichen unser Betreuungsteam von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +41 58 667 98 65.

    Falls Sie keine Kontovollmacht besitzen, senden Sie eines der folgenden Dokumente zur Legitimation an PostFinance:

    • Eheschein
    • Familienausweis (am Wohnort zu beziehen)
  • Treten die Erben die Erbschaft an, stellt ihnen das zuständige kantonale Amt auf Verlangen eine Erbgangsbescheinigung aus. Mit diesem Dokument können die Erben grundsätzlich über die Nachlasswerte verfügen. Das Erstellen einer Erbgangsbescheinigung kann lange dauern und ist mit Kosten verbunden.
  • Jedes Finanzinstitut hat die Pflicht, die Erbengemeinschaft zu prüfen und deren Interessen zu schützen. Aus diesem Grund dürfen einzelne Erben nicht bevorzugt behandelt werden. PostFinance muss die gesamte Erbengemeinschaft prüfen. Dies lässt sich nur mit der Erbgangsbescheinigung tun. Diese ist PostFinance auf Verlangen zuzustellen.
  • Bis zur Teilung des Nachlasses, zu dem auch Vermögenswerte bei PostFinance gehören, steht die Erbschaft den Erben gemeinsam zu. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass oder einzelne Vermögenswerte verfügen bzw. das Verfügungsrecht nur gemeinsam einem Erben oder Dritten erteilen. Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit, d.h. jeder Erbe muss für jede Verfügungshandlung sein Einverständnis geben, ausser es liegt eine Ermächtigungsregelung im Erbfall vor (siehe oben).

    Bei der Abwicklung einer Erbschaft können zudem folgende berechtigte Drittpersonen auf Antrag der beteiligten Personen oder von Amtes wegen eingesetzt werden: Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, amtlicher Liquidator.

  • Ist das Konto des Verstorbenen gesperrt, können bei einem Todesfall die mit dem Erbgang zusammenhängenden Zahlungen dennoch erledigt werden. Senden Sie PostFinance die entsprechenden Rechnungskopien und Originaleinzahlungsscheine zur Begleichung zu. Über das weitere Vorgehen werden Sie anschliessend informiert.