Kryptonachlass: Bitcoin und andere Kryptowährungen richtig vererben

17.06.2026

Wer Bitcoin und Co. selbst verwahrt, trägt die volle Verantwortung dafür, auch im Todesfall. Bei einer Banklösung wissen Erb:innen, wohin sie sich wenden. Bei Kryptowährungen in Selbstverwahrung hingegen gibt es keine Anlaufstelle, keinen Prozess, keine Hilfe. Was zählt, ist einzig der private Schlüssel. Und wer ihn nicht hinterlässt, hinterlässt nichts.

In Kürze

  • Kryptowährungen gehören in die Nachlassplanung, unabhängig davon, wo sie verwahrt werden.
  • Wer sein Kryptovermögen selbst verwahrt, muss sicherstellen, dass Erb:innen Zugang zu Private Key oder Seed-Phrase haben. Sonst bleiben die Coins unzugänglich.
  • Bei einem regulierten Anbieter gibt es im Erbfall klare Anlaufstellen und definierte Prozesse.
  • Ein vollständiger Nachlassplan umfasst Wallet-Inventar, Zugangsdaten, Hinweise für Erb:innen und einen Eintrag im Testament.

Einen Goldbarren sicher verstecken, ohne jemandem zu sagen wo – ungefähr so fühlt sich ein Kryptonachlass ohne Planung an. Das Vermögen existiert, doch der Zugang fehlt. Daher lohnt es sich, frühzeitig zu klären, wie und wo die eigenen Kryptowährungen verwahrt werden und wie der Zugang im Ernstfall sichergestellt ist.

Bei Selbstverwahrung entscheiden allein die Seed-Phrase und der private Schlüssel über den Zugriff. Fehlen diese Informationen, können Erb:innen nicht auf das Vermögen zugreifen. Werden Kryptowährungen hingegen über einen regulierten Schweizer Anbieter verwahrt, steht den Erb:innen im Erbfall eine klare Anlaufstelle zur Verfügung, die den Zugang unterstützt und definierte Prozesse bereithält.

Warum Bitcoin und andere Kryptowährungen im Erbfall anders sind

Bei Aktien im Depot läuft der Erbfall über geregelte Wege: Die Bank weiss, dass das Depot existiert, und Erb:innen können mit dem Erbschein Zugang beantragen. Bei Kryptowährungen in Bankverwahrung funktioniert das gleich.

Anders sieht es bei der Selbstverwahrung aus. Hier gibt es keine zentrale Instanz. Die Blockchain kennt nur eines: den technischen Zugang. Dieser erfolgt über den sogenannten Private Key  oder die Seed-Phrase .

Wer den Schlüssel kennt, hat vollen Zugriff auf die Bitcoins und Co., unabhängig davon, ob diese Person rechtmässig erbt oder nicht.

Wer möchte, dass ein Private Key vererbt werden kann, muss den Zugang klar und nachvollziehbar dokumentieren. Fehlt diese Vorbereitung, bleibt selbst ein grosses Vermögen für Erb:innen oft unerreichbar. Das ist kein Fehler im System, sondern das Prinzip der Selbstverwahrung: vollständige Kontrolle über das eigene Vermögen, ohne Mittelsperson. Im Erbfall wird genau diese Eigenschaft zur grössten Schwachstelle.

Was zum digitalen Bitcoin- und Kryptonachlass gehört

Alles, was online einen Wert hat, gehört zum digitalen Nachlass: E-Mail-Konten, Guthaben auf Plattformen, digitale Abonnements, Cloud-Daten und zunehmend Kryptowährungen. Bei den meisten digitalen Werten können Erb:innen über den Anbieter Zugang beantragen. Bei Kryptowährungen hängt das entscheidend davon ab, wo und wie sie verwahrt werden.

Liegen die Kryptovermögenswerte bei einer Bank oder Kryptobörse, also in einem sogenannten Custodial Wallet, gibt es eine Anlaufstelle. Der Anbieter verwahrt die Coins, der Zugang läuft über Login, Passwort und meist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA), einen zeitlich begrenzten Code, den eine App auf dem Smartphone generiert.

Was im Erbfall geschieht, hängt allerdings davon ab, in welchem Land der Anbieter reguliert ist und wie deren Erbfallprozesse ausgestaltet sind. Bei einem regulierten Schweizer Finanzinstitut wie PostFinance werden Konten automatisch gesperrt, sobald die Bank vom Todesfall erfährt. Das geschieht zum Schutz der Erb:innen. Zugang erhalten sie nach Vorlage der erforderlichen Erbenlegitimation. Wie Bankgeschäfte im Todesfall bei PostFinance im Detail geregelt sind, erfahren Sie im Blogartikel «Bankgeschäfte im Todesfall – was ist zu tun?».

Nicht alle Anbieter sperren Konten automatisch, und Erbfallprozesse variieren je nach Plattform und Standort stark. Ausländische Anbieter sind nicht immer mit den hiesigen Erbfallregelungen vertraut, und ein Schweizer Erbschein wird bei ausländischen Kryptobörsen nicht zwingend als ausreichend anerkannt.

Liegt das Kryptovermögen hingegen in einer privaten Wallet, also einem Non-Custodial Wallet, trägt allein die Besitzer:in die Verantwortung. Der Zugang läuft über den privaten Schlüssel oder die sogenannte Seed-Phrase, eine Abfolge von 12 bis 24 gewöhnlichen Wörtern, die als Generalschlüssel für die gesamte Wallet gilt. Im Erbfall entstehen genau hier oft die grössten Schwierigkeiten, wenn diese Zugangsdaten nicht dokumentiert und sicher hinterlegt wurden.

Kryptowährungen im Erbfall: Bank oder Kryptobörse vs. Self-Custody im Vergleich

AspektBank-/Kryptobörse
(Custodial)
Private Wallet
(Self-Custody)
Aspekt
Wer verwahrt die Kryptowährungen?
Bank-/Kryptobörse (Custodial)
Der Anbieter
Private Wallet (Self-Custody)
Die Besitzer:in
Aspekt
Gibt es eine Anlaufstelle für Erb:innen?
Bank-/Kryptobörse (Custodial)
Ja, beim Anbieter
Private Wallet (Self-Custody)
Nein
Aspekt
Was brauchen Erb:innen?
Bank-/Kryptobörse (Custodial)
Erbenlegitimation (z.B. Erbschein)
Private Wallet (Self-Custody)
Seed-Phrase oder Private Key
Aspekt
Was passiert ohne Zugangsdaten?
Bank-/Kryptobörse (Custodial)
Anbieter kann Prozess einleiten
Private Wallet (Self-Custody)
Vermögen unwiederbringlich verloren
Aspekt
Risiko im Erbfall
Bank-/Kryptobörse (Custodial)
Gering
Private Wallet (Self-Custody)
Sehr hoch

Wie Kryptovermögen lautlos verschwindet

Das Erbe von Kryptowährungen scheitert oft nicht an der Technik, sondern an fehlender Vorbereitung. Verluste können zwar durch Cyberangriffe entstehen, doch deutlich häufiger sind alltägliche Ursachen: Die Zugangsdaten sind nicht dokumentiert, schlecht aufbewahrt oder für Erb:innen nicht auffindbar. Typische Beispiele:

  • Die Seed-Phrase liegt in einer Schublade auf einem Zettel, dessen Existenz niemand kennt und der bei einer möglichen Wohnungsräumung versehentlich entsorgt wird.
  • Die Zugangsdaten zu einer Kryptobörse befinden sich in einem Passwortmanager, dessen Masterpasswort nur die verstorbene Person kannte.
  • Eine Hardware-Wallet wurde korrekt eingerichtet, aber PIN und Seed-Phrase wurden nicht hinterlassen. Nach mehreren falschen PIN-Eingaben kann sich das Gerät zurücksetzen.

Der Kern des Problems: Die Blockchain erkennt keinen Erbfall. Ohne dokumentierte und zugängliche Zugangsdaten bleibt das Kryptovermögen für die Erb:innen blockiert, unter Umständen dauerhaft.

Bitcoin und Co. im Erbrecht: Was juristisch gilt

Kryptowährungen sind in der Schweiz grundsätzlich vererbbar. Die etablierte Rechtsauffassung geht davon aus, dass digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum usw. dem allgemeinen Erbrecht unterstehen und mit dem Tod automatisch auf die Erb:innen übergehen.

Was dabei kein Gericht ändern kann: Ohne Zugangsdaten kommt niemand ans Vermögen. Das Testament regelt zwar, wem das Kryptovermögen gehört, aber die Technik entscheidet, ob jemand tatsächlich rankommt. Beide Ebenen müssen geregelt sein.

Hinzu kommt die Bewertungsfrage. Der Wert von Kryptowährungen kann zwischen Todestag und Erbteilung stark schwanken. Als Grundlage bei der Erbschaft gilt der Marktkurs zum Zeitpunkt des Todes. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert offizielle Steuerwerte per Jahresende, die für die Vermögenssteuer relevant sind. Für die Bewertung auf den Todestag wird in der Praxis regelmässig auf Marktkurse anerkannter Handelsplattformen abgestellt. Wer wissen möchte, wie Kryptowährungen grundsätzlich steuerlich behandelt werden, findet im Artikel «Kryptowährungen versteuern – so geht's!» weitere Informationen.

Was eine gute Nachlassplanung enthält

Mit einer durchdachten Vorbereitung lassen sich die meisten Probleme im Kryptoerbfall vermeiden. Ein Nachlassplan muss nicht kompliziert sein – entscheidend ist, dass er vollständig ist. Nur so ist gewährleistet, dass Erb:innen sowohl rechtlich als auch praktisch Zugriff auf das Kryptovermögen erhalten. Eine Banklösung wie PostFinance vereinfacht diesen Prozess, weil geregelte Erbfallprozesse bereits integriert sind und Erb:innen eine klare Anlaufstelle haben.

Vollständiges Wallet-Inventar erstellen

Wer Kryptowährungen besitzt, sollte folgende Dinge lückenlos dokumentieren:

  • Alle Kryptobörsen und Plattformen, auf denen Kryptowährungen gehalten werden, mit Anbietername und Benutzername.
  • Alle Software-Wallets, also Apps auf Smartphone oder Computer, mit App-Namen und den dazugehörigen Zugangsdaten.
  • Alle Hardware-Wallets, mit dem Standort des Geräts, PIN und Seed-Phrase. Dazu alle physischen Backup-Medien wie Metallplatten (Cold-Wallets), mit ihrem Aufbewahrungsort.
  • Das Smartphone mit der 2FA-App: Login-PIN des Geräts und Name der 2FA-App notieren.

Ein erster Anhaltspunkt dazu, ob Kryptopositionen vorhanden sind, liefert oft die letzte Steuererklärung.

Zugangsdaten sicher und zugänglich aufbewahren

Sichern Sie die Seed-Phrase auf einem Hardware-Wallet oder auf einem feuerfesten Metallträger  und bewahren Sie das Ganze in einem Bankschliessfach oder Safe auf. Hinterlegen Sie die Zugangsdaten zu Börsen und Software-Wallets in einem verschlüsselten Passwortmanager, dessen Masterpasswort einer Vertrauensperson bekannt ist.

Was ins Testament gehört und was nicht

Seed-Phrase und Private Keys gehören nicht ins Testament, weil Testamente im Erbgang von mehreren Personen eingesehen werden und Teil eines öffentlichen Verfahrens sind. Was hingegen sehr wohl ins Testament gehört: der Hinweis, dass Kryptovermögen vorhanden ist, wo die entsprechenden Unterlagen (Wallet-Inventar mit Zugangsdaten) zu finden sind und wer als Vertrauensperson oder Willensvollstrecker:in benannt ist.

Einen Brief an die Erb:innen schreiben

Der praktischste Schritt ist oft der persönlichste: ein Brief an die Erb:innen, der erklärt, welche Wallets und Accounts existieren, wo die Zugangsdaten liegen, wie man auf Wallets und Börsen zugreift und wen man bei Fragen kontaktieren soll. Ein solcher Brief ist ein wertvoller Bestandteil des Nachlasses, weil er den Erb:innen Orientierung gibt.

Vorsorgeauftrag aufsetzen

Der Todesfall ist nicht das einzige Szenario, das geregelt werden sollte. Auch eine mögliche Urteilsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Demenz gehört zur Vorsorge. Mit einem Vorsorgeauftrag (VSA) kann die betroffene Person selbst festlegen, wer in einem solchen Fall handeln darf und nach welchen Grundsätzen das Vermögen verwaltet werden soll. Ohne dieses Dokument übernimmt die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Zuständigkeit und setzt eine Beistandsperson ein, die möglicherweise kein spezifisches Kryptofachwissen hat.

Vertrauensperson bestimmen und briefen

Es ist sinnvoll, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die im Notfall als erste Ansprechperson fungieren kann. Sie muss keine Kryptoexpert:in sein, sollte jedoch zuverlässig und bereit sein, bei Bedarf fachkundige Unterstützung beizuziehen.

Das Bitcoin- und Kryptoerbe: von der technischen Hürde zum bleibenden Wert

Ein digitales Erbe scheitert selten am Gesetz, sondern fast immer an der fehlenden Vorbereitung. Während das Erbrecht den Rahmen vorgibt, stellt erst ein vollständiger Nachlassplan sicher, dass die Kryptovermögenswerte tatsächlich bei Ihren Liebsten ankommen. Wer frühzeitig plant, verwandelt ein technisches Risiko in bleibende Sicherheit. Ergänzend dazu beleuchtet der Blogartikel «Deshalb bietet PostFinance Kryptohandel an» die strategischen Hintergründe einer Banklösung.

Häufige Fragen zum Kryptonachlass

  • Bitcoin und andere Kryptovermögenswerte können Sie im Testament erwähnen und einer Person zuweisen. Ohne die technischen Zugangsdaten, also Private Key oder Seed-Phrase, können die Erb:innen aber nicht auf die Coins zugreifen. Das Testament allein reicht deshalb nicht.

  • Ohne Private Key oder Seed-Phrase kann niemand auf eine Wallet in Selbstverwahrung zugreifen. Die Kryptowährungen bleiben technisch auf der Blockchain bestehen, sind aber praktisch nicht mehr verfügbar. Da es bei Selbstverwahrung weder einen Wiederherstellungsprozess noch eine zentrale Anlaufstelle gibt, sind die Werte für Erb:innen unerreichbar.

  • Nein. Testamente werden im Erbgang von mehreren Personen eingesehen und sind Teil eines öffentlichen Verfahrens. Die Seed-Phrase gehört in ein separates, sicher verschlossenes Dokument. Im Testament steht nur der Hinweis, wo dieses Dokument zu finden ist.

  • PostFinance sperrt Konten nach dem Tod automatisch, sobald die Bank vom Todesfall erfährt. Der Zugang erfolgt für Erb:innen nach Vorlage der Erbenlegitimation im Rahmen eines geregelten Prozesses. Bei einer privaten Wallet liegt die gesamte Verantwortung bei der Besitzer:in. Nur diese Person kann den Zugang ermöglichen, eine Anlaufstelle gibt es nicht.

  • Ohne Vorsorgeauftrag setzt die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandsperson ein, die oftmals nicht auf Kryptowährungen spezialisiert ist. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmt die betroffene Person selbst, wer in diesem Fall handelt und nach welchen Grundsätzen.

  • Der Nachlassplan sollte stets aktuell sein. Jede neue Wallet oder jeder neue Account muss sofort ergänzt werden, da ein veraltetes Inventar im Ernstfall kaum hilfreich ist.

  • Die Willensvollstrecker:in ist eine im Testament offiziell benannte Person, die den Nachlasswillen umsetzt. Die Vertrauensperson kann im Notfall als Erste handeln und koordinieren, auch schon zu Lebzeiten. Sie kann gleichzeitig die Person sein, die im Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit bestimmt wurde. Beide Rollen können von derselben Person übernommen werden, müssen es aber nicht.

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