Heiraten in der Schweiz: finanzielle Vor- und Nachteile

09.03.2026

Für Heiratswillige ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit den Auswirkungen des Ja-Worts auf ihre Finanzen und Absicherungen auseinanderzusetzen. Wir zeigen die finanziellen Vor- und Nachteile einer Heirat in der Schweiz auf. So können sich Ehepaare auch bei diesem – zugegebenermassen unromantischen Aspekt – auf ihre gemeinsame Zukunft einstimmen.

In Kürze

  • Aus finanzieller Sicht kann Heiraten Vorteile bringen – etwa bei der Absicherung im Todesfall –, aber auch Nachteile, zum Beispiel bei AHV-Renten.
  • Um keine bösen Überraschungen zu erleben, lohnt es sich, diese Themen sorgfältig zu prüfen.
  • Die private Vorsorge in der Säule 3a zahlt sich in jedem Fall aus – unabhängig vom Zivilstand.

Wissen, was zählt – abonnieren Sie unseren Newsletter

Ob verheiratet oder nicht: Mit unserem Geld-Newsletter erhalten Sie regelmässig Tipps und Informationen rund ums Geld und persönliche Finanzen. 

Im Jahr 2024 gaben sich in der Schweiz 36’800 Paare das Ja-Wort. Dabei heiraten Paare gemäss dem News-Portal Watson hierzulande gerne an einem Datum mit einer Schnapszahl und am häufigsten im Mai und August. Doch das sind bei Weitem nicht die wichtigsten Zahlen und Fakten, wenn es ums Heiraten geht. Bedeutender sind die Auswirkungen des Ja-Worts auf die Finanzen des Paares. Wir zeigen auf, welche Vorteile eine Heirat mit sich bringt, und wie sich diese auch nachteilig auf die Finanzen auswirken kann.

Heiraten und Steuern in der Schweiz: Was passiert mit den Steuern?

Am 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk der Einführung der Individualbesteuerung zugestimmt. Damit wird die sogenannte Heiratsstrafe, die über Jahre hinweg ein politisches Streitthema war, als langes Kapitel im Schweizer Steuerrecht abgeschlossen. Bis die neue Besteuerungsform tatsächlich greift, wird es jedoch noch dauern: Die Umsetzung gilt als komplex und wird voraussichtlich frühestens ab 2032 erfolgen. Auch die Kantone und Gemeinden werden ihre Steuergesetze entsprechend anpassen und ihre Steuertarife neu festlegen. 

Separate Besteuerung statt gemeinsamer Steuererklärung

Künftig werden Ehepaare steuerlich nicht mehr als Einheit behandelt. Stattdessen wird jede Person separat besteuert. Jede Ehepartner:in reicht eine eigene Steuererklärung ein und versteuert das eigene Einkommen, etwa aus Lohn, Rente oder selbstständiger Tätigkeit – unabhängig vom Einkommen der anderen Person.

Auch das Vermögen wird individuell erfasst. Vermögenswerte und deren Erträge werden den Ehepartner:innen gemäss den Eigentumsverhältnissen zugerechnet. Gemeinsame Bankkonten werden in der Regel hälftig aufgeteilt, bei Liegenschaften ist der Eintrag im Grundbuch massgebend. Abzüge können ebenfalls nur noch individuell geltend gemacht werden.

Bis zur Umsetzung bleibt alles beim Alten

Bis die Individualbesteuerung umgesetzt ist, werden Ehepaare gemeinsam besteuert. Das bedeutet, dass verheiratete Paare in bestimmten Konstellationen mehr (oder auch weniger) Steuern zahlen als unverheiratete Paare in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Heiraten und AHV: Was passiert mit den AHV-Beiträgen und AHV-Renten?

Auch bei den Einzahlungen in die AHV und bei den AHV-Renten gibt es Unterschiede zwischen verheirateten Paaren und Konkubinatspaaren. Die grösste Differenz zeigt sich erst nach der Pensionierung.

Vorteile einer Ehe bei der AHV

Verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen keine AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn die Ehepartner:innen erwerbstätig sind und jährlich mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichten.

Nachteile einer Ehe bei der AHV

Verheiratete sind nach dem Eintritt ins Pensionsalter bei der AHV mit einer Art Heiratsstrafe konfrontiert: Altersrenten werden u.a. aufgrund des durchschnittlich erzielten Einkommens berechnet. Während unverheiratete Paare pro Person die Rente in voller Höhe beziehen kann, bekommt ein verheiratetes Rentnerpaar zusammen maximal 150 Prozent der der maximalen AHV-Rente für Einzelpersonen ausbezahlt.

Tipp: Beitragslücken schliessen

Fehlende Beitragsjahre können dazu führen, dass später die AHV-Rente gekürzt wird. Achten Sie auf jeden Fall darauf, Beitragslücken bei der AHV zu schliessen. Fehlende AHV-Beitragsjahre können jedoch nur innerhalb der letzten fünf Jahren ausgeglichen werden.

Heirat und Todesfall: Wie sind Ehepartner:innen bei AHV und Pensionskasse abgesichert?

AHV

Wenn eine Ehepartner:in stirbt, sind verheiratete Paare besser abgesichert als Konkubinatspaare. So erhält die hinterbliebene Eheperson Hinterlassenenleistungen aus der 1. Säule (AHV). 

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Männer erhalten eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben.

Was gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehen?

Bei weiblichen Ehen hat die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Witwenrente, sofern sie die oben genannten Ansprüche an eine Witwenrente erfüllt.

Bei männlichen gleichgeschlechtlichen Ehepaaren erhält der überlebende Gatte eine Witwerrente, sofern er die genannte Voraussetzung an eine Witwerrente erfüllt.

Konkubinatspaare: Der überlebenden Partner:in steht aus der 1. Säule keine Witwen- bzw. Witwerrente zu.

Pensionskasse

Aus der 2. Säule (Pensionskasse) erhalten verwitwete Personen, die verheiratet waren, eine Witwenrente bzw. Witwerrente, sofern die überlebende Ehegatt:in zum Zeitpunkt der Verwitwung für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat); ansonsten eine einmalige Abfindung, sofern dies das entsprechende Pensionskassen-Reglement vorsieht.

Ob hinterbliebene Konkubinatspartner:innen Leistungen aus der Pensionskasse beziehen können, ist abhängig von der Pensionskasse. In der Regel müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein und die versicherte Pesronen muss ihre Konkubinatspartner:in zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung bei der Pensionskasse bekannt geben.

Heirat und Säule 3a: Wie steht es um die Vorsorgevermögen aus der gebundenen Vorsorge?

Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehepartner:in oder die überlebende eingetragene Partner:in. Sie erhalten das gesamte Vorsorgekapital (erster Rang). Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach. Dazu gehören

  • Direkte Nachkommen
  • natürliche Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt worden sind, oder
  • die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
  • die für den Unterhalt eines oder mehrere gemeinsamer Kinder aufkommt.

In diesem zweiten Rang können die Vorsorgenehmer:innen einen oder mehrere Begünstigte (also auch die Konkubinatspartner:in, die diese genannten Voraussetzungen erfüllt) auswählen und deren Ansprüche festzulegen.

In die 3. Säule einzuzahlen, lohnt sich aber auf jeden Fall – unabhängig vom Zivilstand. Denn damit spart man steuerbegünstigt für ein finanziell entspannteres gemeinsames Alter.

Heirat und Erbschaft: Müssen Ehepartner:innen von Erblasser:innen eine Erbschaftssteuer bezahlen?

Auch bei der Erbschaftssteuer sind Verheiratete in der Schweiz meist im Vorteil. Denn je nach kantonalen Bestimmungen sind die Erbschafts- und Schenkungssteuern für Eheleute massiv gesunken oder gar ganz gestrichen. In der Regel sind die Ehepartner:innen der Erblasser:innen von der Erbschaftssteuer befreit. Bei unverheirateten Paaren hingegen fällt die Erbschaftssteuer an.

Heirat und Schulden: Was passiert, wenn ein:e Ehepartner:in Schulden macht?

Beide Ehepartner:innen haften grundsätzlich allein und nur mit dem eigenen Vermögen für die eigenen Schulden. Unterzeichnet eine verheiratete Person einen Autoleasingvertrag oder einen Mietvertrag allein, kann die Ehepartner:in nicht für die Leasingraten in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind per Gesetz Schulden für die laufenden Bedürfnisse der Familie wie für Lebensmittel, Haushaltsausgaben oder die Krankenkassenprämien. Dann haften jeweils die Ehepartner:innen mit.

Und was ist eigentlich mit der eingetragenen Partnerschaft?

Die eingetragene Partnerschaft war in der Schweiz eine rechtliche Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, ihre Beziehung offiziell anzuerkennen. Nach Annahme der nationalen Volksabstimmung «Ehe für alle» können gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Neue eingetragene Partnerschaften hingegen können nicht mehr geschlossen werden.

Für eingetragene Partnerschaften gilt grundsätzlich die Gütertrennung, ausser es wurde ein notarieller Vermögensvertrag vereinbart. Die Partner:innen reichen bis zur Umsetzung der Individualbesteuerung gemeinsam die Steuererklärung ein und werden wie Ehepaare besteuert. Im Todesfall bestehen gleiche Rechte wie bei Ehegatten – etwa beim Erbrecht sowie bei AHV- und Pensionskassenleistungen.

 

Finanzen regeln nach der Heirat: Welches Kontenmodell wünschen Sie sich als Paar?

Ein gemeinsames Konto, getrennte Konten oder am liebsten gleich drei Konten? Wir zeigen Ihnen, welches Kontenmodell wann in Frage kommt.

  • Zwei getrennte Konten: Sie möchten die Finanzen getrennt halten und damit ein Höchstmass an Selbständigkeit bewahren.
  • Ein gemeinsames Konto: Sie wollen nicht nur gemeinsam leben, sondern auch bei Geldangelegenheiten alles zusammen entscheiden und managen.
  • Drei Bankkonten: Sie behalten beide Ihre Konten und legen zusätzlich ein Drittes an, über das Sie zum Beispiel Fixkosten wie die Miete oder gemeinsame Ausgaben decken.
Diese Seite hat eine durchschnittliche Bewertung von %r von maximal 5 Sternen. Total sind %t Bewertung vorhanden.
Sie können die Seite mit 1 bis 5 Sternen bewerten. 5 Sterne ist die beste Bewertung.
Vielen Dank für die Bewertung
Beitrag bewerten

Dies könnte Sie ebenfalls interessieren