Vorsorgegelder für die Firmengründung nutzen: Chancen, Risiken und Voraussetzungen

09.07.2026

Wer ein Unternehmen gründen will, braucht Kapital. Neben Bankkrediten oder Investor:innen kommt oft eine naheliegende Frage auf: Kann ich meine Pensionskasse oder Säule 3a als Startkapital einsetzen? In der Schweiz ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gleichzeitig hat dieser Schritt direkte Folgen für Ihre Altersvorsorge und Ihre persönliche Absicherung. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann ein Bezug erlaubt ist, worauf Sie achten sollten und wann andere Finanzierungsformen sinnvoller sind.

In Kürze

  • Sie können Vorsorgegelder aus der Pensionskasse (PK) und der Säule 3a unter bestimmten Voraussetzungen für die Firmengründung nutzen.
  • Entscheidend ist, ob Sie von der AHV als selbstständig erwerbend anerkannt werden. Die Rechtsform hat darauf Einfluss.
  • Ein Bezug ist meist möglich bei Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft – vorausgesetzt, die AHV stuft die Tätigkeit als selbstständig erwerbend ein.
  • Mit dem Bezug reduzieren sich Altersleistungen sowie die Absicherung bei Invalidität und Todesfall.
  • Vorsorgegelder sind nur eine von mehreren Finanzierungsoptionen und sollten Teil einer langfristigen Planung sein.

PostFinance unterstützt Gründer:innen mit Orientierung rund um Firmengründung, Finanzierung und Vorsorge, damit unternehmerische und persönliche Ziele langfristig zusammenpassen.

Welche Vorsorgegelder Sie für die Firmengründung nutzen dürfen

Für Gründer:innen stehen grundsätzlich zwei Vorsorgegefässe im Fokus: die berufliche Vorsorge im Rahmen der 2. Säule (Pensionskasse)  und die gebundene private Vorsorge, die  Säule 3a. Beide können unter bestimmten Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden.

  • Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ist möglich, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und keine obligatorische Unterstellung bei einer Pensionskasse mehr besteht. Entscheidend ist dabei nicht die Firmengründung allein. Massgebend ist vielmehr, ob eine Person AHV-rechtlich als selbstständig erwerbend gilt und ob nach der Gründung weiterhin eine obligatorische Versicherung in einer Pensionskasse besteht.

  • Auch Guthaben aus der Säule 3a können für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen für einen Vorbezug erfüllt sind und die Person von der AHV als selbstständig erwerbend anerkannt wird. Wer Gelder aus der Säule 3a bezieht, reduziert jedoch das angesparte Vorsorgekapital und damit die finanzielle Reserve für die spätere Pensionierung.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Pensionskasse und Säule 3a

ThemaPensionskasse (2. Säule)Säule 3a
Thema
Vorsorgeform
Pensionskasse (2. Säule)
Berufliche Vorsorge (BVG)
Säule 3a
Altersvorsorge
Thema
Zweck
Pensionskasse (2. Säule)
Altersvorsorge und Absicherung bei Invalidität und Todesfall
Säule 3a
Altersvorsorge
Thema
Voraussetzungen für Bezug
Pensionskasse (2. Säule)
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Anerkennung durch die AHV und keine obligatorische Unterstellung bei einer Pensionskasse
Säule 3a
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und Anerkennung durch die AHV
Thema
Auswirkungen auf Vorsorgesituation
Pensionskasse (2. Säule)
Wegfallende Leistungen im Alter, IV, Tod müssen über die private Vorsorge gedeckt werden
Säule 3a
Alterskapital reduziert sich
Thema
Steuerpflicht bei Bezug
Pensionskasse (2. Säule)
Ja
Säule 3a
Ja

Unter welchen Voraussetzungen ein Bezug möglich ist

Doch bevor Sie sich für ein Vorsorgegefäss entscheiden, stellt sich eine zentrale Frage: Erfüllen Sie überhaupt die Voraussetzungen für einen Bezug?

Unabhängig davon, ob Sie Vorsorgegelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a beziehen möchten, gilt eine zentrale Voraussetzung: Sie müssen eine «selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen» und von der AHV als selbstständig erwerbend anerkannt werden. Erst dieser Status entscheidet darüber, ob ein Vorbezug grundsätzlich möglich ist. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich jedoch je nach Vorsorgegefäss.

Voraussetzungen für den Bezug aus der Säule 3a

Ein Bezug aus der Säule 3a ist möglich, wenn:

  • Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen 
  • Diese von der AHV als selbstständig anerkannt wird 

Voraussetzungen für den Bezug aus der Pensionskasse

Beim Vorbezug aus der Pensionskasse gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • Sie nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb auf 
  • Sie werden von der AHV als selbstständig anerkannt 
  • Sie sind «nicht mehr obligatorisch einer Pensionskasse angeschlossen»

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Firmengründung, sondern Ihre Erwerbssituation und die gewählte Rechtsform.

Einfluss der Rechtsform

Ob ein Bezug von Vorsorgegeldern möglich ist, hängt eng damit zusammen, ob Gründer:innen AHV-rechtlich als selbstständig erwerbend gelten oder weiterhin als Angestellte eingestuft werden. Die Rechtsform beeinflusst diese Einstufung und deshalb die Möglichkeit beim Bezug von Pensionskassengeldern als auch bei der Säule 3a.

    • Gründer:innen gelten als selbstständig erwerbend
    • Es besteht grundsätzlich keine obligatorische Versicherung in einer Pensionskasse
    • Das bisherige PK-Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto übertragen oder kann unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden
    • Auch Gelder aus der Säule 3a können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingesetzt werden
    • Gründer:innen gelten in der Regel als Angestellte ihrer eigenen Gesellschaft
    • Sie bleiben einer Pensionskasse angeschlossen
    • Ein Bezug aus der Pensionskasse für die Firmengründung ist deshalb in der Regel nicht möglich
    • Auch bei der Säule 3a berechtigt die Gründung einer GmbH oder AG grundsätzlich nicht zum Bezug von Vorsorgegeldern

Somit berechtigt nicht jede selbstständige Tätigkeit automatisch zum Bezug von Vorsorgegeldern. Auch wer weiterhin angestellt bleibt und zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, bleibt normalerweise über den Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen. Ein Bezug von Pensionskassengeldern für die selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb ist deshalb in der Regel nicht möglich.

Wie erfolgt die AHV-Anerkennung als selbstständig erwerbend?

Die Anerkennung erfolgt über die zuständige AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohn- oder Geschäftskantons.

So gehen Sie konkret vor:

  1. Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse: Sie melden Ihre selbstständige Tätigkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Dies erfolgt meist über ein Formular (online oder schriftlich).

  2. Einreichen der Unterlagen: Die AHV prüft Ihre Situation anhand verschiedener Nachweise. Entscheidend ist, ob Sie auf eigenes Risiko arbeiten, mehrere Auftraggeber haben und organisatorisch unabhängig sind.

  3. Entscheid der AHV: Die Ausgleichskasse stuft Sie ein als: Selbstständig erwerbend oder Unselbstständig (angestellt).

Wichtig: Erst wenn Sie offiziell als selbstständig gelten, ist ein Bezug von Vorsorgegeldern möglich. Der Entscheid der AHV ist für den Bezug von Pensionskasse und Säule 3a verbindlich.

Wann der Bezug aus Pensionskasse oder Säule 3a sinnvoller ist

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt sich die nächste Frage: Welche Vorsorgegelder soll ich einsetzen? Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Entscheidend ist immer Ihre individuelle Vorsorge- und Finanzierungssituation. In der Praxis zeigen sich jedoch typische Unterschiede:

  • Die Säule 3a wird häufig zuerst genutzt, da der Bezug einfacher möglich ist und weniger stark in bestehende Vorsorgestrukturen eingreift 
  • Ein Bezug aus der Pensionskasse hat meist grössere Auswirkungen, da neben dem Alterskapital auch Leistungen bei Invalidität oder Todesfall betroffen sein können
  • Die Höhe des Kapitals kann unterschiedlich sein, da die Pensionskasse oft einen grösseren Teil des Vorsorgevermögens ausmacht

Wichtig: Prüfen Sie beide Optionen immer im Gesamtzusammenhang, idealerweise im Rahmen einer ganzheitlichen Vorsorge- und Finanzplanung.

Welche Unterlagen und Fristen beim Bezug von Vorsorgegeldern wichtig sind

Damit Vorsorgegelder ausbezahlt werden können, müssen verschiedene Nachweise eingereicht werden. Welche Unterlagen genau erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung oder Stiftung ab.

  • Häufig verlangt werden:

    • Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse
    • Antragsformular
    • Handelsregistereintrag (falls vorhanden)
    • Weitere Unterlagen zur Geschäftstätigkeit
    • Zustimmung der Ehepartner:in
  • Je nach Stiftung können verlangt werden:

    • Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
    • Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse
    • Antragsformular der Vorsorgestiftung

Auch die Fristen unterscheiden sich je nach Vorsorgegefäss:

  • Pensionskasse (2. Säule): Der Bezug muss in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragt werden. 
  • Säule 3a: Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist. Die Bedingungen können je nach Anbieter variieren. 

Wichtig: Klären Sie die genauen Anforderungen und Fristen frühzeitig bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.

Tipp aus der Praxis: Wo es oft hakt

In der Praxis hakt es oft beim administrativen Aufwand. Häufig fehlen Nachweise wie beispielsweise die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse . Dadurch verzögert sich die Auszahlung der Vorsorgegelder. Auch die Fristen werden unterschätzt: Das Freizügigkeitsguthaben kann nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen werden.
Jan Ingold, Leiter Vorsorgen bei PostFinance

Welche Folgen ein Bezug für Ihre Vorsorge hat

Der Bezug von Vorsorgegeldern schafft zusätzliche finanzielle Möglichkeiten für die Firmengründung. Gleichzeitig reduziert er jedoch die Mittel, die ursprünglich für die persönliche Vorsorge vorgesehen waren.

Wie stark sich ein Bezug auswirkt, hängt unter anderem von der Höhe des bezogenen Kapitals, dem Alter der versicherten Person und der individuellen Vorsorgesituation ab.

Auswirkungen auf die Altersvorsorge

Sowohl bei der Pensionskasse als auch bei der Säule 3a reduziert ein Vorbezug das für die Pensionierung verfügbare Kapital.

Bei der Pensionskasse kann dies zu tieferen Altersleistungen führen. Je früher im Erwerbsleben Kapital bezogen wird, desto stärker können sich die langfristigen Auswirkungen bemerkbar machen, da weniger Vorsorgekapital für die kommenden Jahre aufgebaut und verzinst wird.

Auch bei der Säule 3a sinkt das verfügbare Alterskapital. Zusätzlich gehen potenzielle Erträge verloren, die bis zur Pensionierung auf dem angesparten Vermögen erzielt worden wären.

Auswirkungen auf Invalidität und Todesfall

Ein Vorbezug kann auch die finanzielle Absicherung bei Invalidität oder Todesfall beeinflussen. Bei der Pensionskasse können sich die Leistungen für Invalidität oder Hinterlassene reduzieren.

Bei der Säule 3a steht im Leistungsfall weniger Kapital für Begünstigte zur Verfügung.

Vorsorgegelder oder andere Finanzierungsformen?

Vorsorgegelder sind nur eine von mehreren Möglichkeiten, eine Firmengründung zu finanzieren. Je nach Geschäftsmodell, Kapitalbedarf und persönlicher Situation können auch andere Finanzierungsformen infrage kommen.

Ein Vergleich lohnt sich, bevor bestehendes Vorsorgekapital eingesetzt wird:

FinanzierungTypische VorteileMögliche Nachteile
Finanzierung
Vorsorgegelder
Typische Vorteile
Eigenkapital ohne Kreditaufnahme
Mögliche Nachteile
Reduktion der Vorsorgeleistungen
Finanzierung
Bankkredit
Typische Vorteile
Absicherung im Alter, bei Invalidität und Todesfall bleibt erhalten
Mögliche Nachteile
Zins- und Rückzahlungspflicht
Finanzierung
Investor:innen
Typische Vorteile
Zugang zu zusätzlichem (Wachstums-)Kapital und Know-how, Vorsorge bleibt erhalten
Mögliche Nachteile
Beteiligung am Unternehmen, Mitsprache
Finanzierung
Familie und Bekannte
Typische Vorteile
Flexible Ausgestaltung möglich, Vorsorge bleibt erhalten
Mögliche Nachteile
Persönliche Abhängigkeiten und Konfliktpotenzial

Wann der Bezug von Vorsorgegeldern sinnvoll sein kann

Der Einsatz von Vorsorgegeldern kann eine sinnvolle Finanzierungsquelle sein, wenn das Geschäftsmodell bereits ausreichend konkretisiert wurde und die Finanzierung auf einer realistischen Planung basiert.

Dazu gehört insbesondere, dass die erwarteten Investitionen, laufenden Kosten und Liquiditätsbedürfnisse nachvollziehbar berechnet wurden. Ebenso wichtig sind realistische Umsatz- und Ertragsprognosen sowie ausreichende finanzielle Reserven für die Startphase des Unternehmens.

Auch die persönliche Vorsorgesituation sollte in die Entscheidung einbezogen werden. Wer Vorsorgegelder bezieht, sollte sich frühzeitig überlegen, wie die Altersvorsorge sowie die finanzielle Absicherung bei Invalidität oder Todesfall künftig ausgestaltet werden sollen.

In vielen Fällen kann ein Teilbezug sinnvoller sein als der Einsatz des gesamten Vorsorgevermögens. Dadurch bleibt ein Teil der Vorsorge erhalten, während gleichzeitig zusätzliches Eigenkapital für die Firmengründung zur Verfügung steht.

Wann Fremdfinanzierung die bessere Lösung sein kann

Nicht jede Firmengründung muss mit Vorsorgegeldern finanziert werden. Je nach Ausgangslage können Bankkredite, Investor:innen oder Darlehen von Familie und Bekannten eine geeignete Alternative sein.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Geschäftsmodell noch nicht ausreichend validiert wurde, hohe Investitionen geplant sind oder bereits heute wenig finanzieller Spielraum besteht. In solchen Situationen kann es sinnvoll sein, das Vorsorgekapital nicht dem unternehmerischen Risiko auszusetzen.

Ein weiterer Vorteil: Die bestehende Vorsorge bleibt erhalten. Das angesparte Kapital für die spätere Pensionierung sowie mögliche Leistungen bei Invalidität oder Todesfall werden nicht reduziert.

Wer externe Kapitalgeber:innen in Betracht zieht, sollte sich frühzeitig mit den Chancen und Herausforderungen der Investorensuche auseinandersetzen.

Welche Steuern fallen beim Bezug von Vorsorgegeldern an?

Beim Bezug von Geldern aus der Pensionskasse und Säule 3a fällt eine Kapitalleistungssteuer an. Diese wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz erhoben. Bei grösseren Beträgen kann die Steuerbelastung spürbar ausfallen. Dadurch fällt der effektiv ausbezahlte Betrag tiefer aus als das ursprünglich bezogene Vorsorgekapital.

Die genaue Höhe lässt sich mit den entsprechenden Steuerrechnern der Kantone oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnen. Dieser Betrag steht also nicht als effektives Startkapital zur Verfügung.

Umso wichtiger ist es, die Steuerfolgen früh in die Finanzierungsplanung einzubeziehen und ausreichend Liquiditätsreserven für Steuern und laufende Geschäftskosten einzuplanen.

Wie Gründer:innen ihre Vorsorge nach der Gründung wieder stärken können

Mit dem Bezug von Vorsorgegeldern endet das Thema Vorsorge nicht – im Gegenteil: Wer selbstständig erwerbend ist, trägt mehr Verantwortung für die eigene Altersvorsorge und die finanzielle Absicherung bei Invalidität oder Todesfall.

Je nach Situation kommen verschiedene Massnahmen infrage, wie z. B.:

  • Freiwilliger Anschluss an eine Pensionskasse und erneutes Einzahlen in die berufliche Vorsorge
  • Weiterer Aufbau der Säule 3a
  • Private Vorsorge über Säule 3b
  • Zusätzliche Absicherung bei Invalidität oder Todesfall

Je früher Gründer:innen wieder in ihre Vorsorge einzahlen und sich mit ihrer langfristigen Absicherung beschäftigen, desto einfacher lassen sich mögliche Vorsorgelücken reduzieren.

Persönliche Vorsorgeberatung für Gründer:innen

Wer Vorsorgegelder für die Firmengründung einsetzen möchte, sollte die Auswirkungen auf Altersvorsorge, Invalidität und Todesfall frühzeitig prüfen. PostFinance unterstützt Sie dabei, Ihre Vorsorgesituation ganzheitlich zu beurteilen.

Häufige Fragen zum Vorbezug von Vorsorgegeldern für die Firmengründung in der Schweiz

  • Ja, ein Vorbezug der Pensionskasse (BVG) ist möglich, wenn Sie von der AHV-Ausgleichskasse als selbstständig erwerbend anerkannt sind, die Selbständigkeit Ihren Haupterwerb darstellt und der Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.

  • Ja, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehört zu den gesetzlich erlaubten Bezugsgründen. Ob ein Bezug möglich ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab – insbesondere davon, ob die Person AHV-rechtlich als selbstständig erwerbend gilt.

  • Wenn die Voraussetzungen für einen Bezug aus der Pensionskasse bzw. der Säule 3a erfüllt sind, können grundsätzlich Gelder aus beiden Vorsorgegefässen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingesetzt werden.

  • n der Regel nicht. Damit Sie Ihre Säule 3a für die Firmengründung beziehen können, müssen Sie von der AHV als selbstständig erwerbend anerkannt sein. Wenn Sie eine GmbH oder AG gründen, gelten Sie jedoch meist als Angestellte:r Ihrer eigenen Firma (mit Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen). Damit erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht. Ein Bezug ist deshalb in dieser Konstellation normalerweise nicht möglich.

    Ausnahme: Falls Sie zusätzlich tatsächlich als selbstständig erwerbend gelten (z. B. bei paralleler selbstständiger Tätigkeit), kann ein Bezug unter Umständen geprüft werden.

  • Bei der Pensionskasse kann ein Teilbezug grundsätzlich möglich sein, sofern die jeweilige Vorsorgeeinrichtung dies zulässt. Bei der Säule 3a ist kein Teilbezug eines einzelnen Kontos möglich. Wer mehrere Säule-3a-Konten besitzt, kann jedoch entscheiden, welche Konten vollständig bezogen werden sollen.

  • Ein Freizügigkeitskonto ist ein Konto für Vorsorgegelder, auf das das Pensionskassenguthaben übertragen wird, wenn jemand die bisherige Anstellung beendet und keiner neuen Pensionskasse angehört.

    Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist, überträgt sein bisheriges Vorsorgeguthaben in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto. Von dort kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorbezug für die Gründung einer Selbständigkeit beantragt werden.

  • Beim Bezug von Pensionskasse oder Säule 3a fällt eine Kapitalleistungssteuer an. Diese wird separat vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Die Höhe der Steuer hängt unter anderem vom Wohnkanton und vom bezogenen Betrag ab. Sie kann jedoch mehrere tausend Franken betragen.

    Ein Teil des bezogenen Kapitals steht deshalb nicht als Startkapital zur Verfügung, sondern wird für die Steuerzahlung benötigt.

  • Wer Vorsorgegelder für die Selbstständigkeit einsetzt, verwendet Kapital, das ursprünglich für die spätere Vorsorge vorgesehen war. Entwickelt sich das Unternehmen nicht wie geplant, kann dies langfristige Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben.

    Deshalb empfiehlt es sich, die Vorsorgesituation nach der Firmengründung regelmässig zu überprüfen und allfällige Vorsorgelücken möglichst früh wieder zu schliessen.

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