Versicherungen bei der Firmengründung in der Schweiz: Pflicht und freiwillige Lösungen im Überblick

13.03.2026

Der Schritt in die Selbstständigkeit ist für viele ein grosser Meilenstein. Neben Businessplan, Finanzierung und Rechtsform stellt sich für viele Gründer:innen eine zentrale Frage: Welche Versicherungen brauche ich wirklich? Dieser Überblick zeigt, welche Versicherungen bei der Firmengründung in der Schweiz Pflicht sind, wo freiwillige Lösungen sinnvoll sind und wie Sie Vorsorgelücken vermeiden.

In Kürze

  • Welche Versicherungen Pflicht sind, hängt von Ihrer Rechtsform ab und davon, ob Sie Mitarbeitende beschäftigen.
  • Selbstständig Erwerbende sind obligatorisch nur in der 1. Säule (AHV/IV/EO) versichert. Weitere Absicherungen müssen sie in der Regel selbst organisieren. 
  • Bei GmbH oder AG gelten Gründer:innen meist als angestellt und sind automatisch umfassender abgesichert.
  • Wer aus einer Anstellung in die Selbstständigkeit wechselt, sollte sein bisheriges Pensionskassenguthaben frühzeitig sichern – zum Beispiel über ein Freizügigkeitskonto

Welche Versicherungen Sie bei der Gründung in der Schweiz wirklich brauchen

Ob und welche Versicherungen Sie abschliessen müssen, hängt davon ab, wie Sie gründen und ob Sie Mitarbeitende beschäftigen. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz bei den Sozialversicherungen zwischen selbstständig Erwerbenden und Angestellten.

Als Inhaber:in einer Einzelfirma gelten Sie als selbstständig erwerbend. Das hat direkte Auswirkungen auf Ihre Absicherung.

  • AHV/IV/EO (1. Säule): Die staatliche Grundversicherung für Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen. Sie ist für alle Erwerbstätigen in der Schweiz obligatorisch. Sie müssen sich bei der Ausgleichskasse anmelden und Beiträge leisten.

    • Unfallversicherung: Ohne Anstellung sind Sie nicht automatisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
    • Krankentaggeldversicherung: sichert Ihr Einkommen bei längerer Krankheit.
    • Berufliche Vorsorge (BVG): für Selbstständige freiwillig, aber relevant für die Alters- und Invaliditätsvorsorge.

 

Gerade bei Einzelfirmen entstehen häufig unbewusst Vorsorgelücken. Eine freiwillige Absicherung kann hier viel Sicherheit bringen.

Bei einer GmbH oder AG sind Sie rechtlich von Ihrem Unternehmen getrennt. Als Geschäftsführer:in oder Verwaltungsratsmitglied gelten Sie bei Lohnbezug in der Regel als angestellt.

    • AHV/IV/EO
    • Arbeitslosenversicherung (ALV)
    • Unfallversicherung (UVG)
    • Berufliche Vorsorge (BVG) ab dem gesetzlich definierten Mindestlohn
  • Krankentaggeldversicherung, um Einkommensausfälle bei Krankheit abzufedern

Die Rechtsform bringt hier automatisch mehr Absicherung, aber auch höhere Fixkosten.

Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, sind zusätzliche Versicherungen unabhängig von Ihrer Rechtsform Pflicht:

  • AHV/IV/EO und ALV
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Berufliche Vorsorge (BVG) ab dem Mindestlohn 

Als Arbeitgeber:in tragen Sie Verantwortung für die Absicherung Ihrer Mitarbeitenden. Eine saubere Lösung schützt nicht nur diese, sondern auch Ihr Unternehmen.

Überblick: Pflicht- und freiwillige Versicherungen im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, welche Versicherungen Pflicht sind und wo Sie freiwillig vorsorgen können:

VersicherungEinzelfirma,
Personengesellschaft
Status: Inhaber:in
Einzelfirma,
Personengesellschaft
Status: Angestellte:r
GmbH, AG
Status: Angestellte:r
Versicherung
1. Säule (AHV, IV,EO)
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Obligatorisch
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Obligatorisch
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Obligatorisch
Versicherung
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Nicht möglich
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Obligatorisch
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Obligatorisch
Versicherung
Obligatorische Unfallversicherung (UVG / SUVA)
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Freiwillig
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Obligatorisch
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Obligatorisch
Versicherung
Krankentaggeldversicherung
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Freiwillig
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Freiwillig
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Freiwillig
Versicherung
Invalidität / Tod
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Freiwillig
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Obligatorisch
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Obligatorisch
Versicherung
2. Säule (Pensionskasse gemäss BVG)
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Freiwillig, 
falls möglich
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Obligatorisch
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Obligatorisch
Versicherung
3. Säule (private Vorsorge)
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Inhaber:in
Freiwillig
Einzelfirma, Personengesellschaft Status: Angestellte:r
Freiwillig
GmbH, AG Status: Angestellte:r
Freiwillig

Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung. Je nach persönlicher und beruflicher Situation kann eine vertiefte Prüfung sinnvoll sein.

Vorsorge bei der Gründung: So vermeiden Sie Lücken

Gerade bei der Vorsorge lohnt sich ein früher Blick nach vorne, da Entscheide zu Beginn langfristige Auswirkungen auf Ihre finanzielle Sicherheit bei Unfall, Invalidität oder im Alter haben.

Säule 3a für Gründer:innen

Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist für Gründer:innen und Selbstständige ein zentrales Instrument, um Vorsorgelücken gezielt zu schliessen – insbesondere dann, wenn keine oder nur eine reduzierte berufliche Vorsorge (2. Säule) besteht.

Mit der Säule 3a:

  • bauen Sie systematisch Alterskapital auf,
  • profitieren Sie von steuerlichen Vorteilen, 
  • gleichen Sie fehlende Leistungen bei Invalidität oder im Alter aus.

Gerade in der Startphase lohnt sich eine Lösung, die einfach bleibt und mit Ihrem Unternehmen mitwachsen kann. PostFinance unterstützt Gründer:innen dabei mit einer flexiblen Säule-3a-Lösung, die sich an Ihre finanzielle Situation anpassen lässt.

Freizügigkeitskonto bei Selbstständigkeit

Beim Schritt in die Selbstständigkeit stellt sich oft die Frage, was mit dem bestehenden Pensionskassenguthaben aus der bisherigen Anstellung passiert.

Wer das Unternehmen verlässt, tritt in der Regel aus der Pensionskasse aus. Das angesparte Vorsorgekapital wird dabei nicht ausbezahlt, sondern auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Dort bleibt es für die Altersvorsorge erhalten und wird bis zur Pensionierung verzinst.

Ein Freizügigkeitskonto bietet Ihnen:

  • eine sichere Parkierung Ihres bisherigen Vorsorgeguthabens, 
  • den Erhalt der Vorsorge für Alter, Invalidität und Todesfall,
  • Flexibilität für den weiteren Aufbau Ihrer Vorsorgestrategie.

PostFinance unterstützt Sie beim Schritt in die Selbstständigkeit mit einem Freizügigkeitskonto, auf dem Sie Ihr Vorsorgekapital einfach und transparent weiterführen können.

Achtung

Ein Bezug des Freizügigkeitskapitals ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich und kann langfristige Vorsorgelücken verursachen. Eine sorgfältige Prüfung ist deshalb wichtig.

FAQ – die wichtigsten Versicherungsfragen bei der Gründung in der Schweiz

  • Als Inhaber:in einer Einzelfirma gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbend und müssen sich bei der Ausgleichskasse für AHV, IV und EO anmelden. Eine Unfallversicherung, eine Krankentaggeldversicherung oder eine berufliche Vorsorge (BVG) sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, sollten aber je nach persönlicher und familiärer Situation sorgfältig geprüft werden, um Einkommens- und Vorsorgelücken zu vermeiden.

  • Beziehen Sie als Geschäftsführer:in einer GmbH einen Lohn, gelten Sie in der Regel als angestellt und sind obligatorisch AHV-, IV-, EO-, UVG- und ALV-versichert. Eine berufliche Vorsorge (BVG) wird zusätzlich Pflicht, sobald Ihr Jahreslohn die gesetzliche Eintrittsschwelle überschreitet.

  • Auch bei einer AG gelten Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleitungsmitglieder mit Lohnbezug als angestellt und unterstehen den Sozialversicherungen AHV, IV, EO, UVG und in der Regel ALV. Die berufliche Vorsorge (BVG) wird obligatorisch, wenn der Jahreslohn die gesetzlich definierte Eintrittsschwelle übersteigt.

  • Sie müssen Ihre Mitarbeitenden einer Pensionskasse anschliessen, sobald deren AHV-pflichtiger Jahreslohn die gesetzliche BVG-Eintrittsschwelle überschreitet. Die aktuellen Grenzbeträge werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht und können sich periodisch anpassen.

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