AIA und FATCA

Alle Informationen auf einen Blick

Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist ein von der OECD entwickeltes Standardverfahren zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein US-amerikanisches Gesetz, mit dem erreicht werden soll, dass US-Steuerpflichtige ihre US-Steuern bezahlen.

Grundzüge von AIA

Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist ein von der OECD entwickeltes Standardverfahren zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Die teilnehmenden Länder tauschen untereinander Daten über Finanzkonten und ab dem 1. Januar 2026 auch über Kryptowerte von Steuerpflichtigen aus. Auch die Schweiz hat sich dazu verpflichtet. Somit muss auch PostFinance der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jährlich Informationen zu den Finanzkonten und Kryptowerte von Kund:innen mit einem ausländischen Steuerdomizil melden, sofern die Schweiz ein entsprechendes AIA-Abkommen mit dem betreffenden Partnerstaat abgeschlossen hat.

Hinweis

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats hat am 3. November 2025 beschlossen, das Crypto Asset Reporting Framework (CARF) bis auf Weiteres mit keinem Partnerstaat anzuwenden. Damit wird CARF zwar ab Januar 2026 gesetzlich verankert, aber nicht wie vorgesehen per 1. Januar 2026, sondern frühestens 2027 umgesetzt. Im Gegenzug wird auch die Schweiz in Bezug auf das Kalenderjahr 2026 keine Kryptowerte-Daten aus dem Ausland erhalten. Alle Anpassungen des Common Reporting Standards (CRS) treten ab 1. Januar 2026 in Kraft.

  • Vom automatischen Informationsaustausch sind natürliche und juristische Personen betroffen, deren Steueransässigkeit in einem Staat liegt, mit dem die Schweiz ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch abgeschlossen hat.

  • Bei einer ausländischen Steueransässigkeit einer Kund:in übermittelt PostFinance betreffend Finanzkonten folgende Informationen an die Partnerstaaten:

    • Personenbezogene Daten
    • Name
    • Adresse
    • Staat der steuerlichen Ansässigkeit
    • Steueridentifikationsnummer
    • Geburtsdatum 
    • Angabe, ob die Kontoinhaber:in eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat
    • Informationen zum Konto (Kontonummer, Art des Kontos, Angabe ob es sich um ein bestehendes oder neues Konto sowie um ein Einzelkonto oder Partnerkonto handelt)
    • Gesamtbruttoertrag von Dividenden, Zinsen und übrigen Einkünften
    • Gesamtbruttoerlös aus der Veräusserung von Vermögenswerten
    • Gesamtsaldo oder -wert des Kontos per Ende des jeweiligen Kalenderjahres

    Bei einer ausländischen Steueransässigkeit einer Kund:in übermittelt PostFinance betreffend Kryptowerte folgende Informationen an die Partnerstaaten:

    • Personenbezogene Daten
    • Name
    • Adresse
    • Staat der steuerlichen Ansässigkeit
    • Steueridentifikationsnummer
    • Geburtsdatum
    • Transaktionsdaten für jeden relevanten Kryptowert (jeweils mit Gesamt-bruttoertrag oder Gesamtmarktwert, Gesamtzahl der Einheiten und Anzahl der relevanten Transaktionen)
  • Seit dem 1. Januar 2017 müssen alle Kund:innen bei Neueröffnungen von Geschäftsbeziehungen und bei Änderungen der Gegebenheiten (z. B. beim Wechsel der Domiziladresse) PostFinance ihre Steueransässigkeit mittels Selbstauskunft angeben, damit PostFinance diese Informationen entsprechend dokumentieren kann.

  • Die Liste der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz eine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch abgeschlossen hat, wird vom Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) laufend aktualisiert.

1. Erfassung der Personendaten

Ihre Personendaten sind im Formular Selbstauskunft zur Steueransässigkeit bereits vorausgefüllt. Sollten die Daten nicht mehr korrekt sein, teilen Sie uns bitte die korrekten Daten mit.

2. Erfassung der Steueransässigkeit

Die Steueransässigkeit lässt sich nach landesspezifischen Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht bestimmen. Die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht unterscheiden sich je nach Staat. Eine beschränkte Steuerpflicht (z.B. aufgrund von Einkünften aus Quellen in einem Staat, einer Liegenschaft, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsstätte) begründet keine steuerliche Ansässigkeit für die Ermittlung der Personen eines meldepflichtigen Staates.

Sollte eine Person in mehr als einem Staat als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, so sind sämtliche Staaten anzugeben, in denen diese Person steuerlich ansässig ist. Die sogenannten Tie-Breaker-Regeln werden nicht angewendet und die Person gilt für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs in sämtlichen Staaten als steuerlich ansässig.

Bitte legen Sie uns zur Plausibilisierung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit eine Ausweiskopie oder Wohnsitzbestätigung bei.

3. Erfassung der Steueridentifikationsnummer (TIN)

Die Steueridentifikationsnummer (TIN) ist eine Zahlen- und/oder Buchstabenkombination und dient der Identifizierung des Steuerpflichtigen. Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer in der Regel auf der Steuererklärung.

Informationen zur TIN:

4. Unterschriftsberechtigt

Die Selbstauskunft ist vom Kontoinhaber zu unterzeichnen. Der Kontoinhaber ist der Vertragspartner einer Konto- und/oder Depotbeziehung. Liegt eine Kollektivbeziehung (Partnerbeziehung) vor, ist grundsätzlich jeder Mitinhaber Kontoinhaber und unterzeichnet je eine separate Selbstauskunft. Bei Minderjährigen oder verbeiständeten Personen unterzeichnet der gesetzliche Vertreter oder Beistand die Selbstauskunft.

Gemäss AIA-Gesetz (AIAG) und dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) haben meldepflichtige Personen folgende Rechte:

Gegenüber PostFinance

Meldepflichtige Personen können gegenüber PostFinance vollumfänglichen Rechtsschutz gemäss DSG geltend machen. Namentlich können sie Auskunft darüber verlangen, welche der über sie erhobenen Informationen der ESTV gemeldet werden.

PostFinance muss meldepflichtigen Personen auf Anfrage eine Kopie der Meldung an die ESTV zukommen lassen. Zu beachten ist, dass die erhobenen und gemeldeten Informationen von den steuerlich relevanten Informationen der meldepflichtigen Personen abweichen können. Des Weiteren können meldepflichtige Personen verlangen, dass unkorrekte Daten in den Systemen von PostFinance berichtigt werden. 

Gegenüber der ESTV

Gegenüber der ESTV kann eine meldepflichtige Person lediglich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unkorrekte Daten berichtigt werden, die auf Übermittlungsfehlern beruhen.

Sofern die Datenübermittlung für eine meldepflichtige Person Nachteile mit sich zieht, die der meldepflichtigen Person aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen der meldepflichtigen Person die in Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren aufgeführten Rechte zu.

Das Akteneinsichtsrecht steht der meldepflichtigen Person gegenüber der ESTV nicht zu. Damit ist das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten gegenüber der ESTV ausgeschlossen. Zudem kann die meldepflichtige Person weder die Rechtsmässigkeit der Weiterleitung der Informationen ins Ausland prüfen lassen noch die Sperrung einer widerrechtlichen Weiterleitung bzw. die Vernichtung von Daten verlangen, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bearbeitet wurden.

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act)

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein US-amerikanisches Gesetz, mit dem erreicht werden soll, dass US-Steuerpflichtige ihre US-Steuern bezahlen (sog. «US-Persons»). Um FATCA durchsetzen zu können, schliesst die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) weltweit mit allen Finanzinstituten – darunter auch mit der PostFinance – Verträge ab. In diesen Verträgen verpflichten sich die Finanzinstitute, der IRS alle US-steuerpflichtigen Kund:innen zu melden.

  • US-steuerpflichtige Kund:innen, die über Konto- und Depotwerte bei der PostFinance verfügen, sind von FATCA betroffen. US-steuerpflichtig sind insbesondere:

    • US-Bürger:innen inklusive Doppelbürger
    • Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben
    • Personen, die in den USA ansässig sind, namentlich wenn sie entweder eine permanente Aufenthaltserlaubnis «Green Card» nach US-Einwanderungsrecht besitzen oder ihren hauptsächlichen Aufenthalt gemäss «Substantial Presence Test» in den USA haben (die detaillierten Berechnungsmodalitäten sind auf der Website der IRS ersichtlich)
    • Gesellschaften, die in den USA ansässig sind

    Betroffene Kund:innen werden von der PostFinance angefragt, ob die gemäss FATCA zu meldenden Informationen (Name, US-Steuernummer, Konto und Depotnummern, Kontosaldo und Bestand, Vermögenszu- und -abgänge) an die IRS weitergegeben werden dürfen.

  • Selbst Gesellschaften, die nicht in den USA ansässig sind, können von FATCA betroffen sein. Sofern US-steuerpflichtige Personen eine nicht-amerikanische und nicht-operative Gesellschaft beherrschen, wird das Unternehmen ebenfalls von der PostFinance angefragt, ob die gemäss FATCA zu meldenden Informationen betreffend beherrschenden US-steuerpflichtigen Personen an die IRS weitergegeben werden dürfen. Dies betrifft insbesondere auch in der Schweiz ansässige Geschäftskund:innen der PostFinance, an denen US-steuerpflichtige Personen eine Beteiligung halten.

  • PostFinance muss betroffene Kund:innen als US-Personen behandeln, und ihr Konto gilt als Konto eines nicht kooperierenden (Non-Consenting) Kunden. PostFinance wird der IRS jeweils per Ende Januar die Anzahl und den Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Konten von nicht kooperierenden Kunden des vergangenen Jahres melden müssen. Die Daten der betroffenen Kund:innen werden nicht offengelegt. Auf der Basis dieser Informationen kann die IRS die Herausgabe der Daten dieser Kunden via Amtshilfe in Form eines Gruppenersuchens verlangen.

  • Ohne das Einverständnis der betroffenen Kund:innen händigt die PostFinance aufgrund von FATCA grundsätzlich keine Daten an Dritte aus. Die Kund:in muss daher der PostFinance die schriftliche Zustimmung für die Übermittlung der Daten an die IRS erteilen.

Weitere Informationen rund um das Thema FATCA gibt es bei spezialisierten Steuerberatern oder auf der Website der IRS.

Die aufgeführten Informationen sollen und können eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage nicht ersetzen.