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Erstellt am 28.11.2023

Wohneigentum: Pensionskasse ausbezahlen lassen?

Traumhaus gefunden, aber das nötige Eigenkapital fehlt? Ein Vorbezug Ihrer Pensionskasse, heisst aus der 2. Säule, könnte die Lösung zur Finanzierung Ihres Wohneigentums sein. Dabei ist eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen zu beachten. Zum Beispiel dürfen Sie nicht den gesamten Eigenkapital-Anteil mit der 2. Säule decken. Wie viel Sie wann vorbeziehen können, erfahren Sie hier.

Kapital für selbstbewohntes Wohneigentum: So viel dürfen Sie aus der Pensionskasse beziehen

Um selbstbewohntes Wohneigentum zu finanzieren, können Sie von Gesetzes wegen (siehe weiter unten in den Fragen und Antworten) Ihre Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse (BVG) teilweise oder vollständig beziehen. Dies gilt für den Kauf oder Bau ebenso wie für Sanierungen und Renovationen oder zur Amortisation der Hypothek. Wie viel Geld aus der 2. Säule Ihnen für die Finanzierung eines Eigenheims zur Verfügung steht, können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen.

Bei der Finanzierung Ihres Eigenheims, müssen Sie mindestens 20 Prozent des Verkehrswerts mit Eigenkapital abdecken können. Je nach Tragbarkeitsrechnung kann der Kreditgeber auch mehr Eigenmittel verlangen. Wenn Sie sich für den Einsatz von Eigenmitteln aus der 2. Säule entscheiden, müssen jedoch mindestens 10 Prozent des Verkehrswerts aus anderen Quellen als der Pensionskasse stammen. Ein Bezug aus der 2. Säule ist auch dann erlaubt, wenn genügend freies Eigenkapital zur Verfügung stehen würde.

Beispiel: Verkehrswert der Immobilie CHF 1‘500‘000.–

  • Benötigtes Eigenkapital CHF 300‘000.– (20% des Verkehrswerts)
  • Benötigtes «freies» Eigenkapital (nicht aus Pensionskasse; z. B. Vorbezug 3. Säule, Kontoguthaben, Schenkungen) CHF 150‘000.– (mind. 10% des Verkehrswerts)
  • Bezug aus Pensionskasse CHF 150‘000.–

Weitere Bestimmungen für den Vorbezug für Wohneigentum

Über die 10-Prozent-Regel hinaus gelten folgende Bestimmungen beim Vorbezug für ein Eigenheim:

  • Teilbezüge sind höchstens alle fünf Jahre möglich.
  • Der Mindestbetrag pro Bezug beträgt CHF 20’000.–.
  • Ein Gesamtbezug ist nur bis zum 50. Altersjahr möglich.
  • Ab dem 50. Altersjahr kann maximal die Hälfte des angesparten Kapitals oder das Kapital, das zum Zeitpunkt des 50. Geburtstags auf dem Konto war, bezogen werden. Der kleinere Betrag gilt.
  • Verheiratete benötigen die schriftliche Zustimmung der Ehepartner:in.
  • Beim Verkauf der Immobilie muss das vorbezogene Geld in der Regel wieder zurückbezahlt werden oder es wird ein neues Eigenheim gekauft und der Bezug kann allfällig auf die neue Liegenschaft übertragen werden.
  • Spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen muss der Vorbezug geltend gemacht werden.
  • Bei Unterdeckung, solange diese andauert, können Verpfändung, Vorbezug und Rückzahlung von der Vorsorgeeinrichtung zeitlich eingeschränkt, betragsmässig reduziert oder ganz verweigert werden.

Vor- und Nachteil des Vorbezugs für die Finanzierung von Wohneigentum

Der Vorteil eines Vorbezugs liegt darin, dass Sie damit Ihren Eigenkapitalanteil erhöhen können. So wird Ihre Hypothek und folglich auch Ihre Zinslast geringer. Bedenken Sie aber auch, dass Sie dann weniger Hypothekarzinsen steuerlich geltend machen können.

Eine vorzeitige Auszahlung hat auch Nachteile: Es entsteht eine Vorsorgelücke, die sich negativ auf Ihre Rente auswirkt. Diese Lücke sollten Sie möglichst bis zur Pensionierung schliessen – entweder mit einer Rückzahlung oder mit einem Ausgleich über eine andere Vorsorgelösung. Auch Versicherungsleistungen im Falle von Tod oder Invalidität können geschmälert werden.

Ausbezahlter Betrag wird besteuert

Bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern wird bei der 2. Säule genauso wie bei der Säule 3a die Kapitalbezugssteuer fällig. Die Steuersätze sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Das bezogene Kapital und das Einkommen werden separat besteuert, und beide unterliegen der Steuerprogression. Das heisst, je mehr Geld Sie in einem Jahr aus der 2. und 3. Säule beziehen, desto höher der Steuersatz für die Kapitalbezugssteuer. Sie müssen aber nicht befürchten, dass Sie aufgrund einer Auszahlung auf eine höhere Einkommensstufe gelangen und im betreffenden Jahr Ihr gesamtes Einkommen zu einem höheren Satz versteuern müssen. Ein Kapitalbezug unterliegt nicht der Einkommenssteuer.

Weiterhin ist zu beachten: Wird der vorbezogene Betrag zurückbezahlt, können Sie die bezahlte Kapitalbezugssteuer zurückfordern. Die definitive Steuerrechnung kann so bis zur Pensionierung aufgeschoben werden. Zudem gilt, bis alle vorbezogenen Gelder zurückbezahlt worden sind, können keine steuerbegünstigten Einkäufe in die 2. Säule getätigt werden.

Verpfändung – die interessante Alternative zur Auszahlung

Eine andere Möglichkeit, die Gelder der Pensionskasse für Wohneigentum zu nutzen, ist die Verpfändung. Dabei verbleibt das Guthaben auf Ihrem Konto, Kreditgeber erhält aber das Recht, auf das Guthaben zuzugreifen, falls Sie Ihre Hypothek nicht bedienen können.

Fragen und Antworten

  • Ja, im Gegensatz zur Säule 3a sind Rückzahlungen bei der 2. Säule möglich und empfohlen. So können Sie die entstandene Vorsorge- und Versicherungslücken wieder schliessen.

    Bei einer Rückzahlung können Sie die bezahlte Kapitalbezugssteuer wieder zurückfordern. Ausserdem ist das einbezahlte Geld wieder von der Vermögensteuer befreit. Diese Vorteile haben Sie bei einem Vorbezug der Säule 3a nicht.

  • Ja, aber erst dann, wenn Sie das bezogene Geld für Wohneigentum vollständig zurückbezahlt haben. Wenn Sie kurz vor der Pension stehen, lassen Sie sich am besten von einer Vorsorgespezialist:in beraten, ob weitere Einzahlungen sinnvoll sind.

  • Alle Bestimmungen finden Sie in der «Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» (WEFV). 

    Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Weiter zur Bestimmung WEFV auf fedlex.ch

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