Informationen zu COVID-19-Krediten

PostFinance beteiligte sich am Hilfsprogramm des Bundesrats in Form von COVID-19-Kreditlimiten bis 500‘000 Franken. Neue Limiten werden seit 1. August 2020 nicht mehr gesprochen. Nachstehend finden Sie Informationen zur Ausgestaltung, Amortisation und Kündigung der bestehenden Limiten.

    • Der Kredit wird als Kontoüberzug auf einem Geschäftskonto von PostFinance in Schweizer Franken geführt.
    • Der Zinssatz beträgt aktuell 1,5% netto p.a. (das Eidgenössische Finanzdepartement passt den fixierten Zinssatz einmal jährlich per 31. März an die Marktentwicklungen an).
    • Die aktuelle Covid-19-Limite ist im E-Finance unter «Kontoinformationen» in der Kontokachel ersichtlich.
    • Die Limitenhöhe beträgt höchstens 10% des Umsatzerlöses des Gesuchstellers, max. 500‘000 Franken.
    • Die gewährten Kredite sind nach acht Jahren vollständig zurückzuführen. (Der COVID-19-Kredit kann jederzeit ausserordentlich und vor Ablauf der Kreditlaufzeit zurückgeführt und gekündigt werden).
    • Die erste Amortisationsrate ist verpflichtend per 31. März 2022 zu leisten. Danach ist der COVID-19-Kredit in vierteljährlichen linearen Tranchen bis ein Semester vor Laufzeitende (30. September 2027) vollumfänglich zu amortisieren.
  • Die erste Amortisationsrate ist verpflichtend per 31. März 2022 zu leisten. Danach ist der COVID-19-Kredit in vierteljährlichen linearen Tranchen bis ein Semester vor Laufzeitende (30. September 2027) vollumfänglich zu amortisieren.

    Wenn Sie Ihre COVID-19-Kreditlimite beanspruchen

    Ist Ihre Limite zum Zeitpunkt der Amortisation beansprucht, bitten wir Sie, Ihren fälligen Amortisationbetrag auf Ihrem Konto auszugleichen. Ihre Limite wird anschliessend automatisch reduziert.

    Wenn Sie Ihre COVID-19-Kreditlimite nicht beanspruchen

    Ihr COVID-19-Kredit wird aktuell nicht beansprucht. Ihre Limite wird zum jeweiligen Zeitpunkt der Amortisation um den fälligen Betrag automatisch reduziert.

    Was passiert, wenn Sie die Amortisation nicht leisten können

    Grundsätzlich ist die Rückführung des COVID-19-Kredites durch Sie sicherzustellen. Sollten Sie die Amortisationen nicht leisten können, wird nach einer Mahnfrist der COVID-19-Kredit gekündigt. Die für Sie zuständige Bürgschaftsgenossenschaft zahlt den COVID-19-Kredit bei PostFinance zurück und wird damit zur Gläubigerin der Forderung. Sie werden dann zu gegebener Zeit durch die für Sie zuständige Bürgschaftsgenossenschaft kontaktiert, um das weitere Vorgehen (Rückzahlungsmodalitäten etc.) festzulegen.

  • Die gewährten Kredite sind nach acht Jahren vollständig zurückzuführen. Der COVID-19-Kredit kann jederzeit ausserordentlich und vor Ablauf der Kreditlaufzeit zurückgeführt und gekündigt werden. Die Kündigung ist unwiderruflich.

Haben Sie Fragen zum Überbrückungskredit COVID-19-Kredit?

Wir beraten Sie gerne per Telefon unter 0848 888 900 (im Inland max. CHF 0.08/Min.).