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Erstellt am 20.01.2023

So funktioniert die Einlagensicherung

Im Konkursfall einer Bank greift in der Schweiz die Einlagensicherung. Pro Kund:in bzw. pro Gemeinschaftskonto sind bis CHF 100’000.– abgesichert. Doch wie funktioniert die Einlagensicherung und was müssen Sie als Kund:in darüber wissen?

Was passiert im Konkursfall einer Bank mit meinem Geld? Diese Frage regelt in der Schweiz die Einlagensicherung, die im Schweizer Bankengesetz verankert ist. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einlagensicherung und zeigen auf, was seit dem 1. Januar 2023 gilt.

Was versteht man eigentlich unter der Einlagensicherung?

Die Einlagensicherung soll sicherstellen, dass im Konkursfall einer Bank die Einlagen pro Kund:in (nicht pro Konto) bis zu CHF 100’000.– abgesichert sind. Hält ein:e Kund:in mehrere Konten bei derselben Bank, werden diese zusammengezählt. Die Einlagensicherung gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen sowie für Personengemeinschaften.

Gut zu wissen: Was sind Einlagen?

Einlagen sind Guthaben von Kund:innen bei Banken (z. B. auf Privatkonto, Sparkonto).

Welche Einlagen sind bei PostFinance und anderen Banken per Einlagensicherung gesichert?

Es gelten für alle Banken dieselben Regeln: Gesichert sind alle Einlagen, die auf den Namen von Bankkund:innen lauten. Dazu gehören auch Einlagen in Fremdwährung. Diese Einlagen sind bis CHF 100’000.– gesichert. Vorsorgegelder auf 3a-Konten oder Freizügigkeitskonten gelten nicht als gesicherte Einlagen, geniessen bis CHF 100’000.– pro Kund:in aber ein Konkursprivileg. Diese Privilegierung gilt zusätzlich und unabhängig von den übrigen Einlagen. Führt ein:e Kund:in gleichzeitig 3a-Vorsorgeguthaben und Freizügigkeitsguthaben bei verschiedenen Stiftungen, welche die Gelder bei PostFinance anlegen, gilt das Konkursprivileg von maximal CHF 100’000.– je Produkt. Nicht durch die Einlagensicherung gesichert sind u. a. Wertschriften oder Kryptowährungsanteile, da sie im Konkursfall an die Kundschaft herausgegeben werden.

Gut zu wissen: So werden gemeinsame Konten gehandhabt

Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhabende eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung, wie ein:e eigene:r, separate:r Kund:in behandelt. Hält diese Gemeinschaft (wie Ehegatten, einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften) mehrere Konten bei derselben Bank, werden diese zusammengezählt. Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind insgesamt bis CHF 100’000.– gesichert. Falls eine einzelne Person einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank hat, sind für diese ebenfalls Guthaben bis CHF 100’000.– gesichert.

Warum gibt es die Einlagensicherung?

Ins Leben gerufen wurde die Einlagensicherung, um im Fall des Konkurses einer Bank die Einleger:innen zu schützen, damit sie möglichst keinen oder wenigstens nur einen begrenzten Schaden erleiden.

Wer ist verantwortlich für die Umsetzung der Einlagensicherung?

Der Verein esisuisse als Selbstregulierungsorganisation der Banken. esisuisse sichert Kundengelder bei Banken und Wertpapierhäusern in der Schweiz. Wie PostFinance sind alle Banken und Wertpapierhäuser in der Schweiz von Gesetzes wegen der Einlagensicherung bzw. esisuisse angeschlossen. Diese gewährleistet, dass im Rahmen der Einlagensicherung CHF 8 Milliarden als Auszahlung zur Verfügung stehen. Dieser Betrag entspricht dem im Gesetz festgelegten Wert von 1,6% aller gesicherten Einlagen in der Schweiz.

Wie funktioniert die Einlagensicherung?

Gehen eine Bank oder ein Wertpapierhaus in der Schweiz Konkurs, stellt esisuisse die benötigten Gelder für die Auszahlung der gesicherten Einlagen bereit. esisuisse wiederum wird finanziert durch die ihr angeschlossenen Institute. So besteht eine solidarische Haftung unter den Mitgliedern, welche die Einlagensicherung garantiert. esisuisse muss die Auszahlung der gesicherten Einlagen jedoch nur finanzieren, sofern die vorhandene Liquidität der betroffenen Bank nicht ausreicht, um die gesicherten Einlagen auszuzahlen.

Wie wird die Einlagensicherung von den Banken finanziert?

Jede Bank in der Schweiz ist gesetzlich verpflichtet, Liquidität für den Fall zu halten, dass sie Beiträge an das System der Einlagensicherung leisten muss. 50% dieser Beitragsverpflichtung, die den Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen der Banken unterliegt, sind in Form von Wertschriften oder Geld bei einer Drittverwahrungsstelle (SIX, SNB) zu hinterlegen.

Wie schnell werden die Gelder an die Kund:innen ausbezahlt?

Die Auszahlung an die Kund:innen ist durch einen Prozess, an dem esisuisse, ein Konkursliquidator, Banken und Kund:innen beteiligt sind, klar geregelt. Jedoch hängt die Dauer bis zur Auszahlung an die Kund:innen von den Strukturen der jeweiligen Bank sowie der Kooperation der Kund:innen ab, da diese im Auszahlungsfall ein Konto angeben müssen, auf das das Geld fliessen soll. Es ist von einer Dauer von mehreren Wochen auszugehen.

Besonderheiten von systemrelevanten Banken wie PostFinance

Als systemrelevante Bank, deren Position im Zahlungsverkehr und im inländischen Einlagengeschäft für die Schweiz als Ganzes von zentraler Bedeutung ist, muss PostFinance besonders strenge Liquiditäts- und Eigenkapitalvorschriften einhalten. Die systemrelevanten Banken – dazu gehören nebst PostFinance auch UBS, Credit Suisse, die Raiffeisen Gruppe und die Zürcher Kantonalbank – haben zudem weitere Vorkehrungen getroffen und sogenannte Notfallpläne vorbereitet, damit das inländische Einlagengeschäft nahtlos fortgeführt werden kann, auch wenn diese Banken in Schieflage geraten oder abgewickelt werden müssten. esisuisse schätzt daher den Bedarf einer Finanzierung der gesicherten Einlagen dieser Banken über die Einlagensicherung als äusserst unwahrscheinlich ein.

Was muss ich prüfen, wenn ich Geld bei anderen Banken habe?

Grundsätzlich gilt die Einlagensicherung bei allen Banken, die wie PostFinance über eine Bewilligung der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA verfügen. Bei allen anderen Instituten – wie zum Beispiel Neobanken, FinTechs oder ausländischen Banken – ist beim entsprechenden Institut zu prüfen, ob und welche länderspezifischen Einlagensicherungs-Systeme greifen.

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