Fünf wichtige Kriterien zur Einstufung als private:r Anleger:in
Als private:r Anleger:in müssen Sie die folgenden Punkte erfüllen, damit die zuständigen Steuerbehörden auch von einer privaten Vermögensverwaltung ausgehen. Wichtig: die Tipps gelten nur im Kontext der Einstufung durch die Steuerbehörden und sind nicht als allgemeine (Anlage-)Empfehlungen zu verstehen.
- Sie halten Ihre Aktien länger als ein halbes Jahr: Das ist meistens erfüllt, denn als Privatanleger:in werden Sie Ihre Aktien vermutlich sowieso länger als 6 Monate halten.
- Das richtige Verhältnis zwischen Kapitalgewinnen und Reineinkommen: Ihre Kapitalgewinne sollten nicht über 50% Ihres Reineinkommens betragen.
- Das richtige Verhältnis zwischen Transaktionsvolumen und Portfoliowert: Das Volumen der Transaktionen, die Sie jährlich tätigen, sollte das Fünffache des Portfoliowertes nicht übersteigen. Sagen wir, Ihr Portfolio hat einen Wert von CHF 10‘000.–. Dann sollte das Transaktionsvolumen aus Kauf und Verkauf Ihrer Aktien die Marke von CHF 50‘000.– nicht knacken.
- Sie investieren mit eigenem Kapital: Als Privatanleger:in sollten Sie grundsätzlich mit Ihrem eigenen Geld und nicht auf Kredit handeln (z. B. mittels Lombardkrediten).
- Sie nutzen keine Derivate (ausser zur Absicherung Ihrer Wertschriften gegen Kursverluste): Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) kann die Steuerbehörden vermuten lassen, dass Sie gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in sind. Als Ausnahme gelten Derivate für die Absicherung Ihrer Wertschriften gegen Kursverluste.
Sind alle diese fünf Kriterien erfüllt, kann aus Sicht der Steuerbehörde ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden. Falls aber nicht alle erfüllt sind, wird nach Umständen des Einzelfalls untersucht und beurteilt. Diese Einschätzung kann je nach Steueramt variieren. Beachten Sie ausserdem, dass unter diese fünf Kriterien nicht nur Aktien fallen, sondern auch Obligationen, Fonds und weitere Finanzinstrumente.
Falls Sie als gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in eingestuft werden, müssen Sie Ihre Kursgewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuern. Das kann dazu führen, dass Sie in eine höhere Steuerprogression fallen.
Allerdings können gewerbsmässige Wertschriftenhändler auch die Kursverluste in die Steuererklärung einfliessen lassen, Private jedoch nicht.