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Erstellt am 10.03.2023

Aktien versteuern in der Schweiz

Vielleicht waren auch Sie in letzter Zeit aktiv an der Börse oder haben auf Online-Handelsplattformen Wertpapiere wie Aktien gehandelt. Falls ja, fragen Sie sich beim Ausfüllen der Steuererklärung eventuell, wie das Versteuern von Aktien in der Schweiz funktioniert und was Sie als Anleger:in berücksichtigen müssen. Wir klären auf.

Wie werden Kapitalerträge in der Schweiz versteuert?

Wer in der Schweiz Aktien besitzt, profitiert von einem für Anleger:innen vorteilhaften Steuergesetz. Während im Ausland oft eine Kapitalertragssteuer anfällt, verhält es sich in der Schweiz anders. Fast alle Erträge fallen unter die Einkommenssteuer, und der Bestand an Wertschriften muss per Ende Jahr in der Steuererklärung als Vermögen angegeben werden. Bei der Frage, welche Wertschriftenerträge versteuert werden, lautet die Faustregel einfach ausgedrückt: Auf Kursgewinne zahlen Sie keine Steuer, auf Dividenden jedoch schon, ausser, es handelt sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn. Der Grund ist, dass Dividenden als Einkommen gelten, Kursgewinne aber nicht. In unserem Artikel «Zins, Dividende, Rendite – was ist das?» können Sie nachlesen, wie sich eine Dividende zusammensetzt und was für eine Bedeutung sie hat.

Was Sie zur Versteuerung von Dividenden wissen sollten

  • Die Brutto-Dividenden – also die Dividenden vor Abzug der Verrechnungs- oder Quellensteuer – müssen Sie gemäss Schweizer Gesetz dem steuerbaren Einkommen dazurechnen. Deshalb unterliegen sie der Einkommenssteuer. Das gilt nicht, wenn es sich bei der Dividende um eine Ausschüttung aus Kapitalreserven handelt. In diesem Fall handelt es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn, welcher nicht unter die Einkommenssteuer fällt.
  • Bei Schweizer Aktien erhalten Sie 65% der Brutto-Dividende direkt ausbezahlt. Die übrigen 35% werden als Verrechnungssteuer direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung entrichtet.
  • Bei inländischen Anleger:innen dient die Verrechnungssteuer auf Schweizer Aktien jedoch nur als Sicherung. Sie bekommen, solange gewisse Kriterien wie die korrekte Deklaration in der Steuererklärung eingehalten werden, das Geld bei der Steuererhebung wieder zurück.

Klingt das etwas kompliziert?

Stellen Sie sich vor, Sie hätten 100 Schweizer Aktien und erhalten pro Aktie eine Dividende von CHF 2.– ausgeschüttet. Das ergibt eine Brutto-Dividende von CHF 200.–. Genau diese CHF 200.– müssen Sie Ihrem steuerbaren Einkommen hinzufügen. Die Verrechnungssteuer von CHF 70.– (35%), die Ihnen bei der Auszahlung der Dividenden abgezogen werden, erhalten Sie als inländische:r Anleger:in nach der korrekt ausgefüllten Steuererklärung mit der Schlussrechnung zurück.

Zwei Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung

Als inländische:r Privatanleger:in müssen Sie keine Steuern auf Kursgewinne zahlen, sondern nur Ihre Dividenden als Einkommen und die Kurswerte der gehaltenen Wertschriften per 31.12. als Vermögen versteuern. Sie fragen sich, wie Sie das am besten machen? Wir haben zwei Tipps für Sie:

Im Wertschriftenverzeichnis alle Aktienpakete angeben

Mit der Valorennummer oder der ISIN-Nummer erfassen Sie alle Ihre Aktien – auch nicht-kotierte und ausserhalb der Börse gehandelte. So werden die Kurswerte per 31.12. in der Steuersoftware automatisch angezeigt. Falls Ihre Fonds oder Aktien in der Steuersoftware nicht gefunden werden, können Sie in der Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf ictax.admin.ch nachschauen. Sind die Kurse dort auch nicht vorhanden, kann die Bewertung der Bank per 31.12. (z. B. gemäss Depot- oder Vermögensauszug) erfasst werden. Die Steuerverwaltung korrigiert den Wert dann bei Bedarf im Rahmen der Veranlagung. Geben Sie auch die Aktien an, die Sie während des Jahres bereits verkauft haben, sofern sich ein Ertrag daraus ergeben hat. Diese Kurswerte gelten als Teil Ihres Vermögens. Ausserdem müssen die im Steuerjahr angefallenen Kauf- und Verkaufsdaten eingetragen werden, wenn es solche Transaktionen gegeben hat. Falls Sie viele Aktien besitzen, kann dieser Prozess langwierig sein. Die meisten Banken, unter anderem auch PostFinance, bieten daher ihren Kund:innen Steuerverzeichnisse an, die durch ihre detaillierte Übersicht diesen Prozess vereinfachen.

Erträge angeben

Geben Sie in der Steuererklärung alle Erträge aus Aktien, anderen Wertschriften und Bankkonten an. Auch hier müssen Sie die Erträge von Aktien angeben, die Sie schon verkauft haben. Für Aktien, für die Sie die Verrechnungssteuer bezahlt haben, erhalten Sie die 35% von Ihrem Kanton rückerstattet, indem er den jeweiligen Betrag von den kantonalen Steuern abzieht.

Wichtig zu wissen

Das alles gilt für Schweizer Aktien und ist auch für ausländische Aktien in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Zudem werden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus ausländischen Quellen sowohl in der Schweiz als auch, teilweise mit einer zusätzlichen Quellensteuer, im Herkunftsland besteuert. Somit droht eine internationale Doppelbesteuerung. Diese kann aber, je nach Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Herkunftsland, vermieden werden. Hierfür sollten Sie eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer zu Ihrer Schweizer Steuer beantragen. Weitere Informationen dazu können Sie bei Ihrer zuständigen Steuerbehörde einholen.

Kursgewinne in der Schweiz: steuerbefreit für Private

Unter dem Schweizer Gesetz sind Kursgewinne – im Gegensatz zu Dividendenausschüttungen – steuerfrei. Eine Tatsache, die lokale Anleger:innen freut, weil es sich positiv auf ihre Finanzen auswirken kann.

Ein Beispiel verdeutlicht das Ausmass der steuerfreien Kursgewinne: Herr Ramírez hat am 23.12.2016 vier Aktien zum Preis von je CHF 30.– gekauft. Weil sich Herr Ramírez für eine Buy-and-Hold Strategie entschied, hielt er diese Aktien über Jahre, bis zum 23.12.2021. An diesem Tag hat er die vier Aktien zum Preis von je CHF 170.– verkauft. Das entspricht einer Kurssteigerung von rund 567%, was wiederum einen Kursgewinn von CHF 560.– für Herrn Ramírez ergibt. Da es sich bei den CHF 560.– um einen Kursgewinn handelt, muss Herr Ramírez diesen Betrag nicht versteuern.

Herr Ramírez profitiert als privater Anleger von den steuerfreien Kursgewinnen. Anders würde es aussehen, wenn er als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft würde:

Für gewerbsmässige Wertschriftenhändler:innen gelten andere Regeln

Kursgewinne steuerfrei und Dividenden steuerpflichtig – das gilt für Privatanleger:innen. Falls Sie als gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in eingestuft werden, sind Ihre Kursgewinne in der Schweiz nicht mehr als steuerfrei. Privatanleger:in sind Sie, wenn Sie Geld in Aktien investieren, das Sie aus einer anderen Quelle verdienen – z. B. Ihrem Hauptberuf. Sie leben also nicht von Ihren Investitionen und sind daher kein gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in.

Fünf wichtige Kriterien zur Einstufung als private:r Anleger:in

Als private:r Anleger:in müssen Sie die folgenden Punkte erfüllen, damit die zuständigen Steuerbehörden auch von einer privaten Vermögensverwaltung ausgehen. Wichtig: die Tipps gelten nur im Kontext der Einstufung durch die Steuerbehörden und sind nicht als allgemeine (Anlage-)Empfehlungen zu verstehen.

  • Sie halten Ihre Aktien länger als ein halbes Jahr: Das ist meistens erfüllt, denn als Privatanleger:in werden Sie Ihre Aktien vermutlich sowieso länger als 6 Monate halten.
  • Das richtige Verhältnis zwischen Kapitalgewinnen und Reineinkommen: Ihre Kapitalgewinne sollten nicht über 50% Ihres Reineinkommens betragen.
  • Das richtige Verhältnis zwischen Transaktionsvolumen und Portfoliowert: Das Volumen der Transaktionen, die Sie jährlich tätigen, sollte das Fünffache des Portfoliowertes nicht übersteigen. Sagen wir, Ihr Portfolio hat einen Wert von CHF 10‘000.–. Dann sollte das Transaktionsvolumen aus Kauf und Verkauf Ihrer Aktien die Marke von CHF 50‘000.– nicht knacken.
  • Sie investieren mit eigenem Kapital: Als Privatanleger:in sollten Sie grundsätzlich mit Ihrem eigenen Geld und nicht auf Kredit handeln (z. B. mittels Lombardkrediten).
  • Sie nutzen keine Derivate (ausser zur Absicherung Ihrer Wertschriften gegen Kursverluste): Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) kann die Steuerbehörden vermuten lassen, dass Sie gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in sind. Als Ausnahme gelten Derivate für die Absicherung Ihrer Wertschriften gegen Kursverluste.

Sind alle diese fünf Kriterien erfüllt, kann aus Sicht der Steuerbehörde ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden. Falls aber nicht alle erfüllt sind, wird nach Umständen des Einzelfalls untersucht und beurteilt. Diese Einschätzung kann je nach Steueramt variieren. Beachten Sie ausserdem, dass unter diese fünf Kriterien nicht nur Aktien fallen, sondern auch Obligationen, Fonds und weitere Finanzinstrumente.

Falls Sie als gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in eingestuft werden, müssen Sie Ihre Kursgewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuern. Das kann dazu führen, dass Sie in eine höhere Steuerprogression fallen.

Allerdings können gewerbsmässige Wertschriftenhändler auch die Kursverluste in die Steuererklärung einfliessen lassen, Private jedoch nicht.

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