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Erstellt am 03.04.2020

Firmengründung: Welche Rechtsform passt zu meinem Unternehmen?

Einzelfirma, GmbH oder AG? Wer ein Unternehmen gründen will, muss sich bereits in der Gründungsphase für eine Rechtsform entscheiden. Doch welche Rechtsform passt zum Unternehmen?

Sie möchten eine Autogarage, ein Architekturbüro, ein Reinigungsinstitut oder ein anderes Geschäft eröffnen? Dann steht auch die Frage nach der geeigneten Rechtsform an. Mit der Wahl der Rechtsform entscheiden Gründerinnen und Gründer über die Art der Haftung – also wer wie haftet.

Die wichtigsten Rechtsformen im Überblick

Das Obligationenrecht sieht für Unternehmen verschiedene Rechtsformen vor, die der Gesetzgeber an spezifische Bedingungen geknüpft hat. Massgebend für die Wahl sind die unternehmerischen Risiken und die damit verbundene persönliche Haftung, die Gründungskosten und die laufenden Aufwendungen, die sich aus der Rechtsform ergeben. Auch die Wachstumspläne spielen eine Rolle. Die wichtigsten Rechtsformen nach schweizerischem Obligationenrecht sind.

Personengesellschaften: Einzelfirma: Kaufmännische Tätigkeit einer Einzelperson. Einfache Gesellschaft: Zusammenschluss von mehreren natürliche Personen, meist auf Zeit. Kollektivgesellschaft: Zusammenschluss von mehreren natürliche Personen. Juristische Personen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Kaufmännische Tätigkeit einer Einzelperson oder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen. Aktiengesellschaft (AG):Kaufmännische Tätigkeit einer Einzelperson oder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen.

Gut zu wissen

Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind rechtsfähig, das heisst sie sind Träger von Rechten und Pflichten. Während natürliche Personen ihre Rechtsfähigkeit von Geburt weg haben, bedarf es bei juristischen Personen zum Beispiel die Eintragung ins Handelsregister.

  • Die Einzelfirma ist die unverbindlichste, aber häufigste Unternehmensform. Charakteristisch für sie ist, dass sie formlos gegründet und wieder aufgegeben werden kann. Die Einzelfirma als Rechtsform eignet sich besonders für Mikrounternehmen und Unternehmen im Nebenerwerb, kann aber auch Angestellte beschäftigen und später in eine andere Rechtsform überführt werden.

    Wer sich als Einzelperson selbstständig macht und ein Geschäft mit wenig finanziellen Risiken betreibt, ist mit dieser Form gut beraten. Obwohl freiwillig, ist ein Eintrag ins Handelsregister im Sinne einer Signalwirkung gegenüber Lieferanten und Kunden empfehlenswert. Auch sollten die Gründer früh mit der Ausgleichskasse die Anerkennung des Selbstständigenstatus abklären, um Konflikte mit dem Sozialversicherungsrecht zu vermeiden. 

    • Charakter: käufmännische Tätigkeit einer Einzelperson
    • Handelsregister: Eintrag möglich, ab CHF 100’000.– Umsatz Pflicht
    • Mindestkapital: keine Kapitalvorschriften
    • Vertrag: kein Vertrag erforderlich
    • Haftung: mit dem gesamten Privat- und Firmenvermögen
    • Firmenname: muss mindestens den Nachnamen des Inhabers enthalten
  • Den Personengesellschaften ist gemein, dass bestimmte oder alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen solidarisch für die Schulden des Unternehmens haften. Diese Rechtsform eignet sich in der Regel für Unternehmen mit einer geringen Grösse und überschaubaren finanziellen Risiken. Bei überschaubaren Haftungsrisiken und einer Gründung im Familienkreis können Personengesellschaften eine geeignete Form sein, für alle anderen Jungunternehmen empfehlt sich eine juristische Person als Rechtsform.  Einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft entsteht immer dann, wenn mehrere Personen formlos eine gewinnorientierte Tätigkeit aufnehmen. Ein Beispiel ist die Durchführung einer Veranstaltung oder eines Projektes. 

    Einfache Gesellschaft

    Die einfache Gesellschaft als einfachste Form der Personengesellschaften kann für den Betrieb einer Bürogemeinschaft sinnvoll sein, die gegen aussen nicht in Erscheinung tritt. Für eigenständige Unternehmen, die auf Dauer angelegt sind, ist die einfache Gesellschaft nicht geeignet.

    • Charakter: Zusammenschluss von mehreren Personen, meist auf Zeit
    • Handelsregister: Eintrag nicht möglich
    • Mindestkapital: keine Kapitalvorschriften
    • Vertrag: Schriftlichkeit empfehlenswert
    • Haftung: mit dem gesamten Privat- und Firmenvermögen
    • Firmenname: tritt nach aussen nur als Interessengemeinschaft auf
  • Bei einer Kollektivgesellschaft schliessen sich zwei oder mehrere natürliche Personen zusammen, um gemeinsam eine nach kaufmännischen Regeln geführte Firma zu betreiben.

    • Charakter: Zusammenschluss von mehreren natürlichen Personen
    • Handelsregister: Eintrag zwingend, teilweise Beglaubigung der Unterschrift erforderlich
    • Mindestkapital: keine Kapitalvorschriften
    • Vertrag: Schriftlichkeit empfehlenswert
    • Haftung: mit dem gesamten Privat- und Firmenvermögen
    • Firmenname: muss mindestens einen Familiennamen mit Zusatz «und Partner», «& Co.», «und Sohn» oder alle Familiennamen enthalten
  • Die Formen der juristischen Person eignen sich grundsätzlich für alle Unternehmen, besonders für jene mit Wachstumsplänen, einem erhöhten Verlustrisiko und einem Gründerkreis aus voneinander unabhängigen Personen. Der wesentliche Unterschied zu den Personengesellschaften besteht in der Beschränkung der Haftung der Teilhaber auf die gesetzlich und vertraglich festgelegte Kapitaleinlage. Die Gesellschafter haften somit nur bis zur Höhe ihrer Anteile, aber in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Gründung ist an höhere Auflagen als bei Personengesellschaften gebunden. Beispiele sind eine notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde und der Statuten. Zudem unterstehen die GmbH und die AG ab einer Grösse von zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Revisionspflicht.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    • Charakter: kaufmännische Tätigkeit einer Einzelperson oder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen
    • Handelsregister: Eintrag zwingend
    • Mindestkapital: Stammkapital CHF 20’000.– in bar oder Sacheinlagen
    • Beurkundung: durch Notar
    • Übertragbarkeit: Stammeinlagen können schriftlich übertragen werden
    • Haftung: mit dem gesamten Firmenvermögen
    • Revision: bis zu einer Grösse von zehn Vollzeitstellen Verzicht möglich

    Aktiengesellschaft (AG)

    • Charakter: kaufmännische Tätigkeit einer Einzelperson oder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen
    • Handelsregister: Eintrag zwingend
    • Mindestkapital: CHF 100’000.– in bar, davon mindestens CHF 50’000.– bei Gründung
    • Beurkundung: durch Notar
    • Übertragbarkeit: je nach Aktiengattung frei oder durch Statuten beschränkt
    • Haftung: mit dem gesamten Firmenvermögen
    • Revision: bis zu einer Grösse von zehn Vollzeitstellen Verzicht möglich

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Quelle

Publikation «ku – Führung von Kleinunternehmen», Thema Gründen, Herausgeberin: PostFinance AG in Kooperation mit dem KMU-HSG der Universität St. Gallen

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