AIA – Automatischer Informationsaustausch

Alle Informationen zu AIA auf einen Blick

Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist ein von der OECD entwickeltes Standardverfahren zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Welche Informationen ausgetauscht werden, welche Personen betroffen sind oder mit welchen Partnerstaaten die Schweiz ein AIA-Abkommen abgeschlossen hat, erfahren Sie hier.

Grundzüge von AIA

Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist ein von der OECD entwickeltes Standardverfahren zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Die teilnehmenden Länder tauschen untereinander Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen aus. Auch die Schweiz hat sich dazu verpflichtet. Somit muss auch PostFinance der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jährlich Informationen zu den Konten von Kund:innen mit einem ausländischen Steuerdomizil melden, sofern die Schweiz ein entsprechendes AIA-Abkommen mit dem betreffenden Partnerstaat abgeschlossen hat.

    • Vom automatischen Informationsaustausch sind natürliche und juristische Personen betroffen, deren Steuerdomizil in einem Staat liegt, mit dem die Schweiz ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch abgeschlossen hat.

    • Bei einer ausländischen Steueransässigkeit eine:r Kundin übermittelt PostFinance folgende Informationen an die Partnerstaaten:

      • Personenbezogene Daten
      • Name
      • Adresse
      • Staat der steuerlichen Ansässigkeit
      • Steueridentifikationsnummer
      • Geburtsdatum 
      • Informationen zum Konto
      • Kontonummer
      • Gesamtbruttoertrag von Dividenden, Zinsen und übrigen Einkünften
      • Gesamtbruttoerlös aus der Veräusserung von Vermögenswerten
      • Gesamtsaldo oder -wert des Kontos per Ende des jeweiligen Kalenderjahres
    • Seit dem 1. Januar 2017 müssen alle Kund:innen bei Neueröffnungen von Geschäftsbeziehungen und bei Änderungen der Gegebenheiten (z. B. beim Wechsel der Domiziladresse) PostFinance ihre Steueransässigkeit mittels Selbstauskunft angeben, damit PostFinance diese Informationen entsprechend dokumentieren kann.

    • Die Liste der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz eine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch abgeschlossen hat, wird vom Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) laufend aktualisiert.
  • 1. Erfassung der Personendaten

    Ihre Personendaten sind im Selbstauskunftsformular bereits vorausgefüllt. Sollten die Daten nicht mehr korrekt sein, teilen Sie uns bitte die korrekten Daten mit.

    2. Erfassung der Steueransässigkeit

    Die steuerliche Ansässigkeit lässt sich nach landesspezifischen Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht bestimmen. Die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht unterscheiden sich je nach Staat. Folgende Ansässigkeitsmerkmale sind gängig:

    • Ständiger zivilrechtlicher Wohnsitz
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen
    • Gewöhnlicher Aufenthalt
    • Staatsbürgerschaft

    Gilt eine Person aufgrund landesspezifischer Regelungen in mehr als einem Staat als unbeschränkt steuerpflichtig, ist gegebenenfalls das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden Staaten für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit heranzuziehen. Die sogenannten «Tie-Breaker»-Regeln (Prüfkaskade) bestimmen in solchen Fällen, in welchem Staat eine Person steuerlich ansässig ist. Falls kein DBA zwischen den beiden Staaten besteht, das die steuerliche Ansässigkeit einem der beiden zuweist, gilt eine Person für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in beiden Staaten als ansässig.

    Bitte legen Sie uns zur Plausibilisierung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit eine Ausweiskopie oder Wohnsitzbestätigung bei.

    3. Erfassung der Steueridentifikationsnummer (TIN)

    Die Steueridentifikationsnummer (TIN) ist eine Zahlen- und/oder Buchstabenkombination und dient der Identifizierung des Steuerpflichtigen. Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer in der Regel auf der Steuererklärung.

    Informationen zur TIN:

    4. Unterschriftsberechtigt

    Die Selbstauskunft ist vom Kontoinhaber zu unterzeichnen. Der Kontoinhaber ist der Vertragspartner einer Konto- und/oder Depotbeziehung. Liegt eine Kollektivbeziehung (Partnerbeziehung) vor, ist grundsätzlich jeder Mitinhaber Kontoinhaber und unterzeichnet je eine separate Selbstauskunft. Bei Minderjährigen oder verbeiständeten Personen unterzeichnet der gesetzliche Vertreter oder Beistand die Selbstauskunft.

  • Gemäss AIA-Gesetz (AIAG) und dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) haben meldepflichtige Personen folgende Rechte:

    Gegenüber PostFinance

    Meldepflichtige Personen können gegenüber PostFinance vollumfänglichen Rechtsschutz gemäss DSG geltend machen. Namentlich können sie Auskunft darüber verlangen, welche der über sie erhobenen Informationen der ESTV gemeldet werden.

    PostFinance muss meldepflichtigen Personen auf Anfrage eine Kopie der Meldung an die ESTV zukommen lassen. Die gemeldeten steuerlich relevanten Informationen können dabei von den erhobenen Daten abweichen. Im Weiteren können meldepflichtige Personen verlangen, dass unkorrekte Daten in den Systemen von PostFinance berichtigt werden. 

    Gegenüber der ESTV

    Gegenüber der ESTV kann eine meldepflichtige Person lediglich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unkorrekte Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden.

    Sofern die Übermittlung der Daten Nachteile zur Folge hätte, die aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, haben meldepflichtige Personen die in Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren aufgeführten Rechte.

    Das Akteneinsichtsrecht steht der meldepflichtigen Person gegenüber der ESTV nicht zu. Damit ist das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten gegenüber der ESTV ausgeschlossen. Zudem kann die meldepflichtige Person weder die Rechtsmässigkeit der Weiterleitung der Informationen ins Ausland prüfen lassen, noch die Sperrung einer widerrechtlichen Weiterleitung bzw. die Vernichtung von Daten verlangen, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bearbeitet wurden.

    Gültigkeit in der Schweiz und Auswirkungen auf andere Regulierungen

    Der AIA wird per 1. Januar 2017 umgesetzt. Er ersetzt die internationalen Quellensteuerabkommen (Abgeltungssteuer) zwischen der Schweiz und Österreich beziehungsweise Grossbritannien sowie das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU.