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Erstellt am 18.10.2021 | Aktualisiert am 03.01.2023

Vorsorge für Selbstständige – das sollten Sie wissen

Viele Angestellte träumen davon, sich eines Tages selbstständig zu machen. Ob mit einem Start-Up, oder einer einzigartigen Business Idee – egal, wofür Sie sich entscheiden, der Schritt in die Selbstständigkeit kann aufregend sein. Damit Sie trotz Selbstständigkeit auch im Alter keine Sorgen haben, gilt es, sich vorher rechtzeitig und umfassend zu informieren. So können Sie sich dann mit vollem Einsatz um Ihr neues Business kümmern.

1. Säule

Diese Pflichten haben Selbstständige

Die staatliche Vorsorge (1. Säule) ist auch für Selbstständigerwerbende Pflicht. Im Gegensatz zu Angestellten müssen sie sich selbst um die Einzahlungen in die 1. Säule kümmern. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsform Sie für das Unternehmen wählen – denn die staatliche Vorsorge ist obligatorisch und umfasst nicht nur die AHV, sondern auch die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Beiträge, welche in Ihre obligatorische Vorsorge fliessen, müssen Sie künftig selbst abrechnen. Dafür müssen Sie sich zuerst einmal bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons als «selbstständig erwerbend» melden. Die Ausgleichskasse prüft dann, ob Ihre Tätigkeit den Kriterien für die Einstufung als selbstständig erwerbende Person erfüllt. Weil die Ausgleichskasse dazu Rechnungen und Belege braucht, melden Sie sich erst nach Aufnahme ihrer Selbstständigkeit bei der Ausgleichskasse an und bezahlen die nötigen Beträge dann rückwirkend.

Frühzeitige Rückstellungen verhindern ein böses Erwachen

Ihre Ausgleichskasse legt manchmal erst Jahre später fest, welche Beiträge Sie effektiv für ein Geschäftsjahr zu bezahlen haben. Denn die Beiträge für die 1. Säule basieren auf der definitiven Steuerrechnung. Nach einem besonders erfolgreichen Jahr kann die nachträgliche AHV-Rechnung also höher ausfallen als Jahre davor. Machen Sie sich deshalb frühzeitig Gedanken, Rückstellungen für Ihre obligatorische Vorsorge zu bilden.

Versicherung für sich und Angestellte nicht vergessen

Als Selbstständigerwerbende entrichten Sie abhängig vom jährlichen Erwerbseinkommen zwischen 5,371% bis 10% an AHV/IV/EO. Der Mindestbetrag bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9‘800.– liegt bei CHF 514.– pro Jahr (Stand: 2023). Bis zu einem Einkommen von CHF 148’200.– bezahlen Sie auch Familienzulagen (sofern relevant). Ihr Unternehmen ist so erfolgreich, dass Sie zusätzliches Personal anstellen können? Dann müssen sie zwingend beachten, dass auch für Ihre Angestellte die Arbeitnehmerbeträge zu entrichten sind.

2. Säule

So versichern Sie sich freiwillig

Selbstständigerwerbende sind nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt. Sie können sich aber freiwillig versichern lassen. So sparen Sie Kapital zur Absicherung der Risiken Alter, Invalidität und Tod an. Diese Optionen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Zahlreiche Berufsverbände verfügen über eigene Vorsorgeeinrichtungen. Wenn Sie selbstständig sind, empfiehlt es sich also, sich beim Berufsverband zu informieren, die Konditionen zu sichten und sich allenfalls zu versichern.
  • Wenn Sie keine obligatorische Vorsorge haben und sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung über einen Berufsverband versichern lassen können, haben Sie das Recht, sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen. Informieren Sie sich über die Einzelheiten auf der Webseite oder nehmen Sie Kontakt mit der Stiftung Auffangeinrichtung auf.

Für die Unfallversicherung (UVG) gilt: Sie müssen sich mindestens obligatorisch bei der Krankenkasse gegen Unfälle versichern. Diese erbringt aber keine Leistungen bei Lohn- und Erwerbsausfall. Entsprechend kann sich eine private Unfallversicherung lohnen.

So versichern Sie Ihre Angestellte

Die berufliche Vorsorge (BVG) und die Unfallversicherung (UVG) sind für Ihre Angestellten obligatorisch. Sie müssen diese also entsprechend anmelden und versichern, ausser wenn:

  • Ihre Angestellte noch nicht AHV-pflichtig sind,
  • sie im Jahr weniger als CHF 22‘050.– (Stand: 2023) verdienen,
  • bereits das ordentliche Rentenalter erreicht haben,
  • in einem befristeten Arbeitsverhältnis von maximal 3 Monaten tätig sind,
  • nebenberuflich für Sie tätig sind und so bereits durch ihre hauptberufliche Tätigkeit oder selbstständig erwerbend sind.

Um Ihre Angestellten zu versichern, müssen Sie sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Auch eine obligatorische Unfallversicherung müssen Sie abschliessen, wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen. Diese muss auf jeden Fall Berufsunfälle und Krankheiten sowie Nichtberufsunfälle abdecken, bei einem Arbeitspensum von acht Stunden oder mehr pro Woche. Ihr Unternehmen ist nicht bei der SUVA versichert? Dann versichern Sie ihre Mitarbeitenden bei einer Krankenkasse, einer privaten Versicherung oder bei einer öffentlichen Unfallversicherung. Auch eine Krankentaggeldversicherung kann sich lohnen – schliesslich sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Taggelder zu entrichten.

Pensionskasse attraktiv bei hohem Lohn

Als Selbstständigerwerbende können Sie sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Dies ist dann möglich, wenn Sie jährlich mindestens CHF 22’050.– (Stand: 2023) verdienen. Sie bezahlen dann natürlich sowohl die Beiträge für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber. Wenn Sie Angestellte beschäftigen, können Sie sich der Pensionskasse Ihrer Angestellten anschliessen. Ob das erlaubt ist, legt das Pensionskassenreglement Ihrer Einrichtung fest. Wenn Sie Mitglied bei einem Berufsverband sind, der eine eigene Pensionskasse führt, können Sie sich dieser anschliessen. Davon trifft nichts auf Sie zu? Dann sollten Sie überlegen, ob Sie nach vorgängiger Information der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beitreten möchten. Hier haben Sie die Möglichkeit, den obligatorischen Betrag zu versichern. Wer sich nicht der 2. Säule anschliesst, kann im Rahmen der 3. Säule vorsorgen, um sich abzusichern.

3. Säule

Erhöhten Steuerabzug geltend machen

Auch als selbstständig erwerbende Privatperson kann man mit der gebundenen Vorsorge über die Säule 3a vorsorgen:

  • Selbstständigerwerbende die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal CHF 7’056.– (Stand: 2023) in die Säule 3a (gebundene Vorsorge) einzahlen. Im Rahmen der Steuererklärung können Sie (wie Angestellte auch) den effektiv einbezahlten Betrag dann vom steuerbaren Einkommen abziehen.
  • Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20% des Erwerbseinkommens (netto laut Steuererklärung nach Abzug AHV/IV/EO) in die Säule 3a einzahlen, maximal aber CHF 35’280.– pro Jahr (Stand: 2023).

Achten Sie darauf, dass Sie, wenn Sie sich nicht einer Pensionskasse abgeschlossen haben, auch für die Risiken Invalidität und Tod absichern sollten – und «Vorsorge» nicht ausschliesslich mit «Altersvorsorge» gleichsetzen. Zusätzlich steht Ihnen natürlich jederzeit auch die freie Vorsorge über die Säule 3b zur Verfügung.

Auch die gebundene Vorsorge muss nicht immer nur ein Sparkonto sein. Über ihr Vorsorgekonto 3a können Sie zum Beispiel in Vorsorgefonds investieren oder als Alternative eine 3a-Lebensversicherung abschliessen.

Die Mischung machts

Es gibt viele Möglichkeiten, sich auch bei einer selbstständigen Tätigkeit für Alter, Tod und Invalidität abzusichern. Die grösste Frage ist für die meisten wohl, ob sie sich freiwillig über die 2. Säule versichern lassen möchten, oder ob sie komplett auf die 3. Säule setzen sollen. Für die meisten Selbstständigerwerbenden ist eine Mischung aus verschiedenen Vorsorgelösungen und Versicherungen die beste Wahl. Unabhängig von der Rechtsform (1. Säule) Ihrem eigenen Arbeitspensum, Anzahl und Beschäftigungsgrad Ihrer Angestellten sowie Einkommen ist eine andere Mischung für Sie die richtige.

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