Rund 11% der Schweizer Bevölkerung wohnt gemäss EDA im Ausland, die meisten von ihnen in Europa, Tendenz steigend. Sie alle streben nach einem besseren, oder zumindest anderen, Leben – sei es unter Palmen oder in der Nähe von Eisbergen. Ja, sogar in Grönland leben rund 10 Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen. Eine Auswanderung ist wohl eines der grössten Abenteuer, die Sie in Ihrem Leben in Angriff nehmen werden - und deshalb auch mit viel Ungewissheit verbunden: Was erwartet mich in meiner neuen Heimat? Wie werde ich mich zurechtfinden? Werden sich meine Träume erfüllen? Oder komme ich bald wieder zurück in die Schweiz?
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Ab ins Ausland! Aber nicht ohne Vorsorge
Eine Auswanderung kann zum grössten Abenteuer im Leben vieler werden. Die persönliche Vorsorgesituation bei Alter, Tod oder Invalidität ist wohl oft nicht der aufregendste Aspekt einer Auswanderung. Dennoch sollten sich Auswanderinnen und Auswanderer vor dem Wegzug ins Ausland genauer mit ihrer Vorsorgesituation auseinandersetzen. Erfahren Sie hier was es sich zu wissen lohnt. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass für eine vollständige Information die jeweilige Soziaversicherungsbehörde des neuen Aufenthaltsstaates und die AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons zu Rate gezogen werden sollten.

Gute Planung für grosses Auswandererglück
Was in diesem grossen Abenteuer eine Menge Sicherheit bietet und in die Planung jeder Auswanderung gehört, ist, sich frühzeitig mit der eigenen Vorsorge auseinanderzusetzen. Denn wer im Ausland lebt, läuft schnell Gefahr, Vorsorgelücken zu bekommen – und so im Alter auf einen Rentenanteil verzichten zu müssen. Aber auch Pensionärinnen und Pensionäre sollten ihre Auswanderung gut vorbereiten.
Auswanderung für Berufstätige
AHV-Einzahlungen regeln, PK-Kapital beziehen und 3. Säule auflösen?
Sie wandern in jungen Jahren aus, um im Ausland den Traumjob anzutreten, sich selbstständig zu machen oder für eine Schweizer Firma zu arbeiten? Wer noch nicht pensioniert ist, sollte sich unbedingt genau mit der persönlichen Vorsorgesituation befassen, bevor die Koffer gepackt und der Flug gebucht sind – von der 1. bis zur 3. Säule gibt es einige Dinge zu beachten.
Wer nicht mehr in der Schweiz lebt und arbeitet, ist nicht mehr automatisch über die staatliche Vorsorge (1. Säule) abgesichert. Das bedeutet nicht nur, dass keine Beiträge in die AHV eingezahlt werden und so fürs Alter vorgesorgt wird, sondern auch, dass Sie nicht automatisch im Falle von Tod und Invalidität abgesichert sind. Je nachdem, wohin Sie auswandern, gelten andere Bestimmungen:
Ich wandere in einen EU/EFTA-Staat aus
Sie sind in der Regel über das Sozialversicherungssystem in Ihrem neuen Aufenthaltsland abgesichert. Es ist zu empfehlen, sich ausführlich vorgängig in dem betreffenden Staat über den Umfang und den Inhalt der Sozialversicherung zu informieren.
Ich wandere in einen Nicht-EU-/-EFTA-Staat aus
Hier hängt die Situation massgeblich vom Staat ab, in den Sie auswandern möchten. Es gibt Staaten mit und Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz. Bitte informieren Sie sich bei der entsprechenden Sozialversicherungsstelle ihres neuen Aufenthaltsstaates.
Beachten Sie, dass das Einzahlen von AHV-IV Beiträgen in der Schweiz nicht von der Beitragspflicht in ihrem Aufenthaltsstaat befreit.
Falls Sie mit Ihrer Familie auswandern müssen Sie jede Person einzeln freiwillig versichern. Sie können freiwillig in die AHV/IV einzahlen und so die ununterbrochene Versicherungsdauer bei der AHV/IV sicherstellen. Folgende Punkte müssen dafür erfüllt sein:
- Sie haben die Schweizer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EU-oder EFTA-Staates
- Der Antrag für die freiwillige Einzahlung muss innerhalb eines Jahres seit dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung erfolgen
- Sie müssen zuvor mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in die AHV/IV eingezahlt haben
Die freiwillige Einzahlung für Auswanderer in Staaten ausserhalb der EU/EFTA bringt Ihnen einige Vorteile:
- Ununterbrochene Versicherungsdauer bei der AHV/IV (keine Beitragslücken)
- Übernahme von Eingliederungsmassnahmen der IV
- Höhere AHV/IV-Leistungen bei Pensionierung, Tod und Invalidität
Ich wandere aus und arbeite für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland
Um die obligatorische Versicherung weiterführen zu können, muss ein vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden unterschriebenes schriftliches Gesuch bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebenden eingereicht werden. Das Gesuch reichen Sie spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem der Arbeitnehmende die Voraussetzung für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt, eingereicht werden. Der Arbeitgebende ist nicht verpflichtet, sein Einverständnis zu erteilen. Die zuständigen Ausgleichskassen erteilen gerne weitere Auskünfte.
Das passiert mit Ihrer 2. Säule
Unser Tipp: Sprechen Sie vor Ihrer Auswanderung mit Ihrer Pensionskasse, um genau zu verstehen, welche Optionen Ihnen im Ausland zur Verfügung stehen und wie Sie bei Ihrer Auswanderung vorgehen müssen. So sind Sie gut informiert und können sich mit einem guten Gefühl um alle anderen Dinge kümmern, die noch auf Sie zukommen.
Ihre Optionen für die 3. Säule
hr Guthaben aus der privaten Vorsorge (Säule 3a) können Sie sich bei einer Auswanderung auf jeden Fall auszahlen lassen – ganz egal, wie alt Sie bei der Auswanderung sind und wohin Sie auswandern. Hier gilt es, sich frühzeitig mit den steuerlichen Aspekten auseinanderzusetzen:
Bei der Auszahlung Ihres Guthabens wird eine Quellensteuer abgezogen, sofern Sie da bereits im Ausland leben. Wie hoch diese ist, hängt vom Sitz der Vorsorgeeinrichtung ab. Es kann sich also lohnen, Ihr 3. Säule - Guthaben vor der Auszahlung zu einer Stiftung zu transferieren, die in einem Kanton mit niedrigen Zinsen ansässig ist.
Beziehen Sie Ihr Vorsorgeguthaben bereits vor der effektiven Abmeldung in der Schweiz, entrichten Sie eine Kapitalbezugssteuer. In der Regel ist diese höher als die Quellensteuer.
Endgültiges Verlassen der Schweiz (Auszahlung frühestens ein Monat vor Verlassen der Schweiz möglich)
- Kopie der Abmeldebescheinigung der Schweizer Einwohnerkontrolle (Abmeldedatum nicht älter als ein Jahr) oder
- Kopie der aktuellen Wohnsitzbescheinigung im Ausland oder
- Affidavit im Ausland (beglaubigte Selbstbestätigung des Wohnsitzes)
- Unterschrift und Kopie eines aktuellen Ausweises des Ehepartners / des eingetragenen Partners
- Amtliche Zivilstandsbestätigung (nicht älter als drei Monate) wenn nicht verheiratet oder nicht in eingetragener Partnerschaft lebend
Bitte beachten Sie: Dieser Abschnitt beinhaltet keine Steuerberatung, sondern zeigt lediglich einige Grundsätze aus dem aktuell geltenden Steuerrecht auf. Wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, um sich vor Ihrer Auswanderung umfassend beraten zu lassen.
Auswanderung nach der Pensionierung
So klappts mit der AHV und der 2. Säule
Sie möchten Ihren Ruhestand unter Palmen geniessen? Oder zurück in die alte Heimat ziehen? Pensionärinnen und Pensionäre, die die Schweiz verlassen und sich einen neuen Wohnsitz im Ausland suchen, sollten sich möglichst frühzeitig bei ihrer Pensionskasse und der AHV-Ausgleichskasse melden, um diese über den Wohnortwechsel zu informieren. Sonst riskieren Sie, Ihre Rente unter Umständen nicht rechtzeitig ausbezahlt zu bekommen. Ihre AHV-Rente können sie direkt auf ihr neues ausländisches Konto überweisen lassen - ganz egal, wo auf der Welt sich Ihr neuer Wohnort befindet. Für Auszahlungen aus der Pensionskasse brauchen Sie meist ein Schweizer Konto. Dabei gilt natürlich auch: Die Option, die Sie vor der Pensionierung zur Auszahlung Ihrer Pensionskassengelder gewählt haben (Kapital oder Rente) bleibt auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen.
Auswanderung für Frühpensionierte
Freiwillig AHV-Beiträge einzahlen und Beitragslücken vermeiden
Bei Frühpensionierten stellt sich die Frage, wohin Sie auswandern: Ziehen Sie in einen EU/EFTA-Staat oder wandern Sie in einen Nicht-EU-Land aus?
Ich wandere in einen EU/EFTA-Staat aus
Sie sind in der Regel über das Sozialversicherungssystem in Ihrem neuen Aufenthaltsland abgesichert. Es ist zu empfehlen, sich ausführlich vorgängig in dem betreffenden Staat über den Umfang und den Inhalt der Sozialversicherung zu informieren.
Ich wandere in einen Nicht-EU-/-EFTA-Staat aus
Dann können Sie freiwillige der AHV beitreten und so Beitragslücken vermeiden. Dies ist aber nur unter folgenden Umständen möglich:
- Der Antrag für die freiwillige Einzahlung muss innerhalb eines Jahres erfolgen
- Sie müssen zuvor mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in die AHV/IV eingezahlt haben
Diese Vorteile bietet Ihnen die freiwillige Einzahlung:
- Ununterbrochene Versicherungsdauer bei der AHV/IV (keine Beitragslücken)
- Übernahme von Eingliederungsmassnahmen der IV
- Höhere AHV/IV-Leistungen bei Pensionierung, Tod und Invalidität
Das passiert mit Ihrer 2. Säule
Ihr Vermögen aus der 2. Säule können Sie auch als Frühpensionierter oder Frühpensionierte als Kapital oder als monatliche Rente beziehen – ganz egal, ob sie in der Schweiz oder irgendwo auf der Welt leben. Beziehen Sie Geld aus der 2. Säule, wenn Sie im Ausland leben, entrichten Sie eine Quellensteuer statt einer Kapitalsteuer. Hat die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land abgeschlossen, indem Sie neu leben, können Sie die Quellensteuer im neuen Wohnsitzland zurückfordern. Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater kann Ihre persönliche Steuersituation bei einer allfälligen Auswanderung einschätzen und Sie entsprechend.
Ihre Optionen für die 3. Säule
Sie haben Ihre Säule 3a noch nicht aufgelöst? Grundsätzlich können Sie Ihr Säule 3a-Konto bei einer Frühpensionierung (ab 59 oder 60 Jahren) beziehen, ganz egal, wo Sie leben. Wandern Sie aus, können Sie Ihre Säule 3a-Gelder aber bereits noch früher beziehen. Wichtig zu wissen: Wenn Sie kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr erzielen, dürfen Sie auch nicht mehr in Ihre Säule 3a einzahlen.
Gerade wenn Sie mehrere Säule 3a-Konten besitzen, kann es sich lohnen, diese gestaffelt in zu beziehen, um die Steuerprogression zu reduzieren. Folgende Punkte müssen Sie dabei beachten, wenn Sie Ihre 3. Säule auflösen und auswandern:
- Bei der Auszahlung Ihres Guthabens wird eine Quellensteuer abgezogen, wenn Sie bei der Auszahlung bereits im Ausland leben. Wie hoch diese ist, hängt vom Sitz der Vorsorgeeinrichtung ab. Es kann sich also lohnen, Ihr 3. Säule - Guthaben vor der Auszahlung zu einer Stiftung zu transferieren, die in einem Kanton mit niedrigen Zinsen ansässig ist.
- Beziehen Sie Ihr Vorsorgeguthaben bereits vor der effektiven Abmeldung in der Schweiz, entrichten Sie eine Kapitalbezugssteuer. In der Regel ist diese höher als die Quellensteuer.
Bitte beachten Sie: Dieser Abschnitt beinhaltet keine Steuerberatung, sondern zeigt lediglich einige Grundsätze aus dem aktuell geltenden Steuerrecht auf. Wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, um sich vor Ihrer Auswanderung umfassend beraten zu lassen.
Sicher auswandern - sicher vorsorgen
Bei einer Auswanderung wird viel Unerwartetes auf Sie zukommen. Ihre Altersvorsorge und Absicherung für Tod und Invalidität sollen und müssen nicht dazu gehören - wenn Sie sich gründlich mit Ihrer Vorsorgesituation auseinandersetzen, bevor Sie Ihre Koffer packen und bereits alles Nötige in die Wege leiten, damit Sie sich ohne Sorgen nur noch auf Ihr neues Zuhause freuen können. Mit Ihrer Vorsorge können Sie sogar auf Ihre Auswanderung sparen: So kann es sich durchaus lohnen, Ihre Säule 3a-Gelder in einen Vorsorgefonds zu investieren, wenn Sie planen, in fünf bis zehn Jahren den Schritt ins Ausland zu wagen. So haben Sie die Chance, während dieser Zeit noch von den Entwicklungen an den Finanzmärkten zu profitieren, bevor Sie sich Ihre 3. Säule auszahlen lassen können.